Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 20.05.1980 – 5 StR 106/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 106/80 73
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
aus DEE, geboren am En 1955 in St (TE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
OF
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iii
als Verteidiger,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Angeklagten Silvia FE wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 11.September 1979, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Zur Entscheidung über die Strafe und die
Kosten der Revision wird die Sache an das Schwurgericht in Lüneburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich mit der Verfahrens- und Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. In den Zumessungserwägungen werden die Motive der Angeklagten nur mit dem Halbsatz erwähnt, sie habe "auch in der Sorge um das Leben der Kinder" gehandelt (UA S.32). Das wird den Feststellungen nicht gerecht. Sie ergeben, daß die Angeklagte gegen einen seit vielen Jahren immer wieder gewalttätigen Ehemann vorging, der kurz zuvor schwere Drohungen ausgestoßen und überdies die Angeklagte erheblich beleidigt hatte (UA S.6, 14,15).
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Niepel