Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 23.04.1980 – 5 StR 430/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_430/80 0 IGG
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Tischler Erwin K5 aus TiiuuiEEEED geboren am EB 1949 in Amp,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung
en 7
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.0ktober 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iimumuuuiiiiinnn, Rechtsanwalt zus
als Verteidiger,
Justizangestellte gun
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für kkecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23.April 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von kechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin, daß das Landgericht keinen weiteren Sachverständigen angehört hat, kein Rechtsfehler. Eine solche Maßnahme drängte sich nicht auf. Das Landgericht war hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den gehörten Gutachter sachkundig beraten. Die Entscheidung über dessen Sachkunde hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Ein Mißbrauch dieses Ermessens ist nicht dargetan. Der gehörte Sachverständige hat sein Gutachten auf eingehende medizinische Untersuchung und Auswertung neuesten Schrifttums gestützt. Auch die Revision legt nicht dar, daß dieser Sachverständige in einzelnen Teilbereichen überfragt gewesen sei. Der Umstand, daß ein Sachverständiger in der Hauptverhandlung seine Meinung ändert, begründet nicht ohne weiteres Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23.Aufl., § 244 Rn.258).
2. Die Annahme, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert sei, wird von den Feststellungen getragen. Die Revision verkennt nicht, daß Homosexualität als solche die "Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt". Das Landgericht hat zudem seine Überzeugung von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten auch darauf gestützt, daß die Tat "von langer Hand" sorgfältig vorbereitet und geplant war (UA S.20). Der Urteilszusammenhang macht deutlich, daß es die Entwicklung des Angeklagten im sexuellen Bereich und seine früheren Straftaten ebenfalls berücksichtigt hat.
-uL-
Die untscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel