Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 17.04.1980 – 4 StR 147/80

4. Strafsenat

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E62 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 147/80 URTEIL A / ‚Y

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Erika Anneliese W u zeborene vb

aus WEM, geboren am 1944 in von,

wegen Diebstahls

>_ 562

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WE pvei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte ist wegen in Mittäterschaft begangenen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Ihre Revision, mit der sie Verletzung des formellen und des sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.

1. Die Revision macht in zulässiger Weise und auch zu Recht geltend, daß das Landgericht bei der hier gegebenen Fallgestaltung gehalten war, die sozialen und vor allem familiären Verhältnisse der Angeklagten eingehend aufzuklären. So mußte sich dem Landgericht nach Sachlage, jedenfalls spätestens nach Stellung des eingehend begründeten Hilfsbeweisamtrages (S. 183 d.A.), aufdrängen, die Scheidungsakten vo ./. VOB Deizuzienen, so wie es auch notwendig schien, die Zeugen Karin und Günter SCEEEED zu hören. Zumindest hinsichtlich des letzteren war offenbar auch die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung, die daher diesen Zeugen in der Anklageschrift ausdrücklich als Beweismittel benannt hatte.

Allein schon dann, wenn die Strafkammer durch die Beiziehung der Scheidungsakten und durch die Anhörung der Eheleute SC den Eindruck gewinnen konnte, daß der Angeklagte seine Ehefrau nicht nur "wiederholt" geschlagen und auch mehrfiach bedroht hatte (UA S.13), sondern daß er sie vielmehr unter ständiger physischer und später auch psychischer Drohung gezwungen hat, sich an seinen Taten zu beteiligen, ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Art der Teilnahme der Angeklagten an den Diebstählen möglicherweise rechtlich anders - nämlich als Beihilfe - qualifiziert hätte.

-L-

Dazu kommt, daß es hier nahe liegt, die innere Tatbereitschaft der Angeklagten nicht nur aus dem Ablauf ihrer noch aufklärungsbedürftigen letzten Ehejahre zu würdigen, sondern auch aus dem auf UA S. 3 festgestellten, aber von der Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausreichend berücksichtigten Lebensablauf der Angeklagten, dessen unverschuldeter sozialer Hintergrund sich auch in seiner Abseitigkeit auffallend vom Durchschnitt entfernt.

2. Da somit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer, wäre sie ihrer vorbezeichneten Aufklärungspflicht nachgekommen, schon die innere Tatseite anders beurteilt hätte, muß das Urteil - ohne daß es auf die Sachbeschwerde ankäme - insgesamt aufgehoben werden. Für die sich evtl. ergebende Frage einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in NJW 1976, 1413 und NJW 1977, 639 hingewiesen.

Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Ruß