Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 18.03.1980 – 5 StR 62/80

5. Strafsenat

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5 StR _62/80 gÄ

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Mustafa T u aus SW, geboren an EB 1958 in YaEEB /Türkei,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: MP u.a. -,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 5..trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt num

als Verteidiger,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Jdecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten TE wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.0ktober 1979 im Strafausspruch gegen ihn mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

en GE

Gründe§

Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen den Strafausspruch. Sie hat Erfolg.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

Ein Gewährsmann der Polizei hatte den Angeklagten veranlaßt, ihm Heroin zu beschaffen. Die Strafkammer hat das zwar nicht übersehen, sie hält indessen für besonders belastend, daß sich der Angeklagte über die Gefährlichkeit des Heroinhandels "hinweggesetzt" habe. Bei den besonderen Umständen des Falles hätte sich das Landgericht bereits in diesem Zusammenhang damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte lange "widerstrebte", ehe er von dem V-Mann in den Handel "gedrängt" wurde, und daß die Abwicklung des Geschäfts von der Polizei fortlaufend kontrolliert wurde. Zudem durfte jedenfalls bei einem Angeklagten, der im Urteil als ängstlich und widerstrebend geschildert wird, die "bekannte Skrupellosigkeit von Heroinhändlern" nicht schlechthin strafschärfend gewertet werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel