Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.02.1980 – 1 StR 534/80

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_534/80 BESCHLUSS

a a2.8r

in der Strafsache

den Lehrling (ve H EEE aus MB, geboren am WE 1962 in KB, zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: HB u.a. -

wegen Mordes

Der 1,

7

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 9.

1.

2.

Dezember 1980 beschlossen;

Der Antrag von Frau Hannelore He, Mutter und frühere gesetzliche Vertreterin des Angeklagten Uwe HM, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Die Revisionen des Angeklagten Uwe HEEM und seiner Mutter gegen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

Die Revisionsführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Auf Grund der übereinstimmenden Angaben über Ablauf

und Inhalt der Rechtsmittelbelehrungen und das weitere Geschehen nach der Urteilsverkündung im Beschluß des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 20. Mai 1980, durch den ein Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen worden ist (Bd. IV

d.A.,

Bl. 708 bis 710), in den dienstlichen Äußerungen der

berufsrichterlichen Beisitzer der Jugendkamner (Bd. IV d.A., Bl. 700/701 und 704), der Protokollführerin (Bd. IV d.A., Bl. 706) und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (Bd. IV d.A., Bl. 759) sowie in den Erklärungen der beiden

in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Be (Bd. IV d.A., Bl. 755/756) und Rechtsanwalt Egg (Bd. IV d.A., Bl. 757/758) ist erwiesen, daß der Vorsitzende der Jugendkemmer eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt hat und daß der Angeklagte Uwe Hi, seine Mutter und der Verteidiger Rechtsanwalt BED in Kenntnis der Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärung auf Rechtsmittel wirksam verzichtet haben. Infolge der Verzichtserklärungen ist das Urteil der Jugendkammer vom 26. Februar 1980 für die Erklärenden unanfechtbar geworden. Die Revision des Angeklagten Uwe HD, die Revision seiner Mutter und ihr Wiedereinsetzungsamtrag müssen deshalb als unzulässig verworfen werden.

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