Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 20.02.1980 – 2 StR 748/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gilt für die Abgabe von unverpackten Kaugummikugeln aus verschmutzten Schächten von öffentlich angebrachten Automaten auch dann, wenn besondere Umstände, die zur Täuschung des Verbrauchers über die Eignung der Kaugumnmikugeln zum Verzehr geeignet sind, nicht vorliegen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 1
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gilt für die Abgabe von unverpackten Kaugummikugeln aus verschmutzten Schächten von öffentlich angebrachten Automaten auch dann, wenn besondere Umstände, die zur Täuschung des Verbrauchers über die Eignung der Kaugumnmikugeln zum Verzehr geeignet sind, nicht vorliegen.
BGH, Beschl. v. 20. Februar 1980 - 2 StR 748/79 - AG Bad Kreuznach — OLG Koblenz
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 748/79 BESCHLUSS
in den Bußgeldverfahren
gegen 1. den Automatenaufsteller Horst ne EB aus
Kein,
2. den Kaufmann Herbert N EB aus Köp-. WEB,
3. den Automatenaufsteller Werner E (MEEEEEERER
zus Ve,
wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1979 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Februar 1980 beschlossen:
8 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gilt für die Abgabe von unverpackten Kaugummikugeln aus verschmutzten Schächten von öffentlich angebrachten Automaten auch dann, wenn besondere Umstände, die zur Täuschung des Verbrauchers iiber die Eignung der Kaugummikugeln zum Verzehr geeignet sind, nicht vorliegen.
Gründe§
I. Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat gegen die Betroffenen wegen fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs, 1 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 9, §§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl I 1946) - LMBG - Geldbußen unter 200,-- DM festgesetzt. Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Koblenz zugelassen und die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Nach den Feststellungen haben die Betroffenen im Raum Bad Kreuznach an öffentlichen Straßen Automaten aufgestellt, aus denen insbesondere unverpackte Kaugummikugeln und lose Erdnußkerne gegen Einwurf von Geldmünzen abgegeben werden. Die Auswurfschächte der Automaten waren unsauber und mit einem dicken, dunkel aussehenden und verklebten Schmutzbelag versehen, der stellenweise
pathogene Keime (vergrünende Streptokokken) enthielt. Nach Auffassung des Amtsgerichts sind auf diese Weise zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel gewerbsmäfig in den Verkehr gebracht worden, was die Betroffenen hätten erkennen und ändern können.
Das vorlegende Oberlandesgericht möchte die Rechtsbeschwerden verwerfen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1978 (LRE 11, 290 = ZLR 1979, 70) gehindert, wonach der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG nur dann erfüllt sein soll, wenn das Inverkehrbringen zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel unter Umständen geschehe, die geeignet seien, den Verbraucher iber die Eignung dieser Lebensmittel zum Verzehr zu täuschen (LRE 11, 290, 296). Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts gehören solche Umstände dagegen nicht zum Tatbestand der Vorschrift.
Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Gilt § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMEG auch für die Abgabe von unverpackten Kaugummikugeln aus verschmutzten Schächten von öffentlich angebrachten Kaugummiautomaten?",
Der Generalbundesanwalt teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts.
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Zutreffend geht das Oberlandesgericht Koblenz davon aus, daß die von ihm beabsichtigte Entscheidung dem erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart widersprechen würde, da es an der tatrichterlichen Feststellunzs täu-
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schender Umstände in dem dargelegten Sinne fehlt.
Allerdings ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die vorgelegte Frage zu weit gefaßt. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG auf die Abgabe von unverpackten Kaugummikugeln aus verschmutzten Schächten von öffentlich angebrachten Automaten grundsätzlich für anwendbar, wenn auch mit der dargelegten Einschränkung. Die Vorlegungsfrage wird daher gefaßt wie folgt:
"Gilt § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG für die Abgabe von unverpackten Kaugummikugeln aus verschmutzten Schächten von öffentlich angebrachten Automaten auch dann, wenn besondere Umstände, die zur Täuschung des Verbrauchers über die Eignung der Kaugummikugeln zum Verzehr geeignet sind, nicht vorliegen?".
III. In der Sache teilt der Senat die Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts,
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG ist es verboten, zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, Der Wortlaut der Vorschrift setzt keine Umstände beim Inverkehrbringen voraus, die geeignet sind, den Verbraucher über die mangelnde Eignung zum Verzehr zu täuschen (Holthöfer/Nüse/Franck, Deutsches Lebensmittelrecht 6. Aufl. Bd. I § 17 Rän. 26; Zipfel, Lebensmittelrecht § 17 LMBG Rdn. 26 a; OLG Karlsruhe,
LRE 11, 46).
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt nichts anderes. § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG in der Fassung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 7/255) lautete:
"Es ist verboten, genußuntaugliche Lebensmittel oder Lebensmittel, die einer ekelerregenden Beeinflussung ausgesetzt waren, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen",
In der Begründung ist hierzu ausgeführt, daß Abs. * Nr. % in Erweiterung des § 4 Nr. 2 LMG aF ein allgemeines Verkehrsverbot für bestimmte Lebensmittel vorsieht, die der Verbraucher nicht im Handel erwartet und die er bei Kenntnis aller Besonderheiten dieser Erzeugnisse - im Vergleich mit normalen Lebensmitteln - auch nicht kaufen würde (BT-Drucks. 7/255 S. 31).
Der federführende Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit hob in seinem Schriftlichen Bericht hervor, durch diese Formulierung sei noch nicht sichergestellt, daß auch die Fälle erfaßt würden, in denen ein Lebensmittel infolge besonderer, nicht zur sachgerechten Herstellung oder Behandlung gehörender Umstände, ohne daß seine Beschaffenheit verändert sei, beim Verbraucher Ekel und Widerwillen hervorrufen würde, wenn ihm diese Umstände bekannt wären. Diese Fälle würden jedoch durch die - in der Folge als Gesetz beschlossene - Formulierung "zum Verzehr nicht geeignete Lebensmittel" abgedeckt (BT-Drucks. 7/2269 S. 5).
Nach allem ist das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die zum Verzehr ungeeignet sind, in allen Fällen untersagt, selbst dann, wenn auf die Ungeeignetheit hingewiesen würde (vgl. Zipfel aaO Rdn. 26), da solche Lebensmittel schlechthin vom Verkehr ausgeschlossen sein sollen.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem genannten Beschluß? die Auffassung vertreten, das
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Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die zum Verzehr ungeeignet sind, erfülle den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG nur dann, wenn es unter Umständen geschieht, die den Verbraucher über die Eignung dieser Lebensmittel zum Verzehr zu täuschen geeignet sind (LRE 11, 290, 296). Dieser Auffassung, die im Schrifttum entschiedenen Widerspruch gefunden hat (Nüse, LRE 11, 299; Zipfel, ZLR 1979, 78; Holthöfer/Nüse/Franck, aa0; Zipfel, Lebensmittelrecht aa0), kann nach dem dargelegten Sinn und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart stützt sich für seine Ansicht vor allem auf die Überschrift des § 17 LMBG mit dem Wortlaut "Verbote zum Schutz vor Täuschung". Es übersieht jedoch dabei, daß die Überschriften gesetzlicher Vorschriften, auch wenn sie vom Gesetzgeber mit beraten sind, nie zusätzliche Tatbestandsmerkmale enthalten, sondern lediglich auf den wesentlichen Inhalt der gesamten Vorschrift hinweisen (vgl. Nüse aa0). So ist der Überschrift des § 17 LMBG nur zu entnehmen, daß die Vorschrift überwiegend Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschungen enthält (vgl. insbesondere
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 3 bis 5), doch kann sie nicht dazu führen, für sämtliche Tatbestände die Eignung zur Täuschung als weiteres gesetzliches Tatbestandsmerkmal zu fordern. Andernfalls wäre es in keiner der Einzelvorschriften (z.B. Abs. 3) notwendig gewesen, die Eignung zur Täuschung ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal anzuführen,.
Nach allem ist die Vorlegungsfrage zu beantworten wie aus der Beschlußformel ersichtlich. Der Senat schließt sich damit der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts an, ohne daß zu prüfen wäre, ob nicht bereits das Oberlandesgericht Stuttgart entgegen
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seiner ausdrücklich geäußerten Auffassung (LRE 11, 290, 298) wegen seiner Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (LRE 11, 46) zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet gewesen wäre.
Schumacher Mösl Müller
Maier Theune