Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 12.02.1980 – 5 StR 725/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ZZ 3

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt und Notar Dietrich W EEE

eus SGB, geboren am EEE 1932 in Hm,

wegen Betruges

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-2- 923

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt nn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iin

als Verteidiger,

Justizangestellte um

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten Wim gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg

vom 13.Juli 1979 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von einhundert Tagessätzen § 100,-- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Die erhobenen Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch materiellrechtlich hält das angefochtene Urteil der Nachprüfung stand.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist die Zeugin CE vom Angeklagten getäuscht worden. Dem Angeklagten war danach bewußt, daß die Zeugin ihren Grundstücksamteil nicht ohne Gegenleistung übertragen wollte. Dadurch, daß der Angeklagte der Zeugin erklärte, daß aus Kostengründen zwei Verträge zu schließen seien, der erste zwischen ihr und Wo und der zweite zwischen dem letzteren und ihrem Vater, versetzte er sie in den Glauben, daß mit beiden Verträgen ihren Interessen entsprochen sei. Darin liegt eine Täuschung durch positives Tun, nicht nur durch Unterlassen einer gebotenen Aufklärung. Das hat der Tatrichter zutreffend erkannt. Nur zusätzlich stützt er die Verurteilung - auch insoweit zutreffend - auf die Unterlassung der Aufklärung darüber, daß der Vertrag zwischen ihrem Vater und WOW sogleich wieder in ihrer Abwesenheit aufgehoben werden könne. Das ist mit dem von der

Revision auf S.10 UA beanstandeten Satz offensichtlich gemeint.

Wie jedenfalls der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich macht, ging die Zeugin entgegen dem von dem Angeklagten erstrebten Ziel des Vertragswerkes davon aus, daß Wo für den Erwerb ihrer ideellen Hälfte in jedem Falle zu einer Gegenleistung - falls nicht an den Vater, dann in anderer, noch zu bestimmender Weise - verpflichtet sei, nicht aber, daß er ohne ihr Zutun den Anteil doch unentgeltlich erwerben könne. Diesen Irrtum hat der Angeklagte bewußt herbeigeführt. Er war auch ursächlich für die Vermögensverfügung; insoweit

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-L- AD

greift die Revision in unzulässiger Weise die Feststellungen an. Zutreffend hat die Strafkammer des weiteren angenommen, daß die Zeugin CE durch die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung ihres Miteigentumsamteils und

die Auflassung ohne volle Gegenleistung geschädigt worden ist und daß der Angeklagte dem ehemaligen Verlobten der Zeugin einen entsprechenden, rechtlich jenem nicht zustehenden Vermögensvorteil verschaffen wollte. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki