Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 12.02.1980 – 1 StR 686/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 686/79 BESCHLUSS ALT,

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Carl-Herwig EWEMEB :.: SD &B, geboren m WE 1555 in Du,

HA

2. den Kaufmann Hans-Werner S EB aus Me,

geboren am EEE 19.1 in OB / Saarland,

wegen Geldfälschung

35

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1980 beschlossen:

1.

3.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung im Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979, daß der Angeklagte SCHE fir die Zeit seiner Untersuchungshaft

vom 3. März bis 9. März und 20. April bis 27. April 1978 aus der Staatskasse zu entschädigen ist, wird kostenpflichtig verworfen,

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Egg» gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979 wird kostenpflichtig verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Sn» gegen die Versagung einer Entschädigung für die

vom 3. November 1978 bis 27. März 1979 erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts -°'

München I vom 27. März 1979 wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe§

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte E@ haben

nicht mitgeteilt, weshalb sie die angefochtene Entscheidung “ jeweils beanstanden. Die Strafkamner hat dem Angeklagten SCEMB für die Zeit seiner Untersuchungshaft vom 3. März bis 9. März und vom 20. April bis 27. April 1978 zu Recht eine Entschädigung aus der Staatskasse zugebilligt und dem Angeklagten Ep zu Recht eine Entschädigung für die gesamte erlittene Untersuchungshaft versagt. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten EB waren daher jeweils zu verwerfen.

Auch die sofortige Beschwerde des Angeklagten sa gegen die Versaguns einer Entschädigung für die in der Zeit vom 3. November 1973 bis 27. März 1979 erlittene Untersuchungshaft ist unbegründet, Diese weitere Untersuchungshaft hat der Angeklagte sein erlitten, nachdem der zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzte Haftbefehl vom 14. April 1978 am 2. November 1978 wieder in Vollzug gesetzt worden ‘ist, u.a. weil der Angeklagte seine Eigentumswohnung. für 375. 000,- DM veräußert hatte und deshalb der Anschein bestand, der Angeklagte Sb wolle durch Veräußerung seiner inländischen Vermögenswerte seine Flucht- ins Ausland vorbereiten. Selbst in der Beschwerdebegründung behauptet der

Angeklagte nicht, er habe das über die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls entscheidende Gericht davon unterrichtet, daß der Verkauf der Eigentumswohnung nicht etwa der Fluchtvorbereitung, sondern nur der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren diene.

Pikart Woesner Zipfel Herdegen Ulsamer