Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 05.02.1980 – 1 StR 750/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 750/79 URTEIL
AypR
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Werner K ED zu: Li, geboren am EM 1944 in zZ (Österreich),
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
nd
AA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1980, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung,
Staatsanwalt WB vei der Verktindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BEE, ve,
als Verteidiger, Justizangestellter di» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. Juni 1979 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang,
2. auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch.
ÄS
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rligen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Schwurgerichtskammer verneint das Vorliegen der hier allein in Betracht kommenden Mordmerkmale der Tötung aus niedrigen Beweggründen und der Heimtücke.
1. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht anzunehmen sei, kann sie allerdings nicht durchdringen. Das Landgericht geht davon aus, daß sich der Angeklagte bei der Tatausführung nicht der Erwägungen bewußt war, die er möglicherweise früher angestellt hatte, sondern daß er
wegen der haßerfüllten Zurückweisung durch seine Frau
bei dem letzten der Tat unmittelbar vorausgehenden
Streit eine "Augenblicksentscheidung" traf (UA S. 57,
57 a). Diese Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird auch nicht - wie die Revision meint - durch den Inhalt des vor der Tat geschriebenen Briefes des Angeklagten an seine Eltern (UA S. 16, 17) in Frage gestellt. Nach der Würdigung des Tatrichters ist darin nichts darüber enthalten, daß der Angeklagte die Absicht hatte, seine Frau zu töten, als er den Brief schrieb (UA S. 54, 55). Diese Auffassung ist möglich und deshalb rechtlich nicht angreifbar. Auch die übrigen Erwägungen des Urteils, auf die es die Nichteannahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen stützt (UA S. 50 bis 57), lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Dagegen ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht heimtückisch gehandelt (UA S. 57 a), möglicherweise durch Rechtsfehler beeinflußt.
Zur Tatausführung hat die Schwurgerichtskammer festgestellt, daß der Angeklagte von hinten seitlich auf seine in der Badewanne sitzende oder liegende Frau drei Schlisse abgab, deren einer tödlich war (UA S. 20, 21). Vorher hatte es im Bad eine wörtliche Auseinandersetzung gegeben, bei der Frau > den Angeklagten empfindlich beleidigt hatte (UA S. 19, 20). Danach hatte er den Tötungsentschluß gefaßt, war in die neben dem Bad befindliche Kellerbar gegangen und hatte dort die Pistole geholt. Seine Frau hatte sich inzwischen in das Badewasser gesetzt (UA S. 20).
Das Landgericht bezweifelt in der rechtlichen Würdigung (UA S. 57 a), daß die Frau wehrlos gewesen sei und der Angeklagte sich dessen bewußt war; im übrigen verneint der Tatrichter das Vorliegen der Heimtücke,
"weil wegen der schweren Auseinandersetzung unmittelbar vor der Tat in Verbindung mit den in letzter Zeit häufigen Mißhandlungen seitens des Angeklagten und der ständigen Angst seiner Frau vor weiteren Gewalttätigkeiten eine Arglosigkeit des Opfers nicht vorlag".
Bei den Strafzumessungserwägungen wertet die Schwurgerichtskammer schärfend, daß der Angeklagte seine Frau in einer Situation tötete, in der sie "völlig wehrlos" war; das Urteil führt weiter aus, daß Frau xiB> "sich - offenbar nichts befürchtend - inzwischen in die Badewanne gesetzt" habe (UA S. 67). Ihr Blick sei von der Badezimmertür weg gerichtet gewesen. "Nachdem der Angeklagte die Waffe in der benachbarten Kellerbar geholt hatte, trat er durch die Badezimmertür - sozusagen von hinten kommend - seitlich an die Badewanne, wo seine Frau gleich neben der Türe mit ihrem Kopf und Oberkörper war und schoß dann von oben im Abstand von 30 bis 50 cm auf seine im Badewasser sitzende oder liegende Frau. In dieser Situation hatte sie nicht die geringste Abwehrchance. Dies war dem Angeklagten auch bewußt."
a) Die wiedergegebenen Urteilsfeststellungen bieten hiernach keine sichere Grundlage für eine rechtliche Beurteilung. Die in der rechtlichen Würdigung enthaltenen ergänzenden tatsächlichen Feststellungen (über die fehlende Wehr- und Arglosigkeit des Tatopfers) stehen zu den Feststellungen, die die Grundlage für die Strafzumessung bilden, in unlösbarem Widerspruch.
Im übrigen geht aus der Sachverhaltsschilderung des Urteils hervor, daß im Verlaufe der wörtlichen Auseinandersetzung die Beleidigungen von Frau I) ausgingen; ob eine offene Feindseligkeit des Angeklagten hierbei hervortrat, ist bisher nicht eindeutig festgestellt. Selbst wenn das aber der Fall war, liegt nach den bisherigen Feststellungen die Möglichkeit nahe, daß Frau I] trotz des Streits (der für sie nichts Neues war) und der allgemein bei ihr vorhandenen Angst wieder arglos wurde, als der Angeklagte das Bad verließ, weshalb sie sich "offenbar nichts befürchtend" in der Badewanne niederließ und damit ihren Bewegungsspielraum von sich aus entscheidend einschränkte.
b) Wehr- und Arglosigkeit bei der Tat wären hiernach nicht auszuschließen. Eine Verurteilung wegen heimtückischer Tötung stände nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil des 2, Strafsenats in BGHSt 27, 322 behandelt einen anderen Sachverhalt: Dort folgte die Tötung, der die Frau sehenden Auges zum Opfer fiel, unmittelbar auf die wörtliche Auseinandersetzung. Eher ist der hier zu beurteilende Fall dem zu vergleichen, der dem Urteil desselben Senats in BGHSt 28, 210 (= NW 1979, 378 = MDR 1979, 241; vgl. dazu Willms LM § 211 1975 Abs. 2 Nr. 2) zugrunde liegt Auch dort war das Tatopfer nach einer Auseinandersetzung wiederum arglos geworden, nachdem der Täter sich - allerdings auf geraume Zeit - von ihm getrennt hatte, um ein Mordwerkzeug zu holen. Das (zur Veröffentlichung bestimmte) Urteil des 53. Strafsenats vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 427/79 - steht ebenfalls nicht entgegen.
AS!
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c) Da eindeutige Feststellungen nicht vorliegen, insbesondere Erörterungen zur inneren Tatseite bezüglich der Heimtücke fehlen (Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit ?), kann der Senat nicht von sich aus den Schuldspruch ändern. Das Urteil muß deshalb im vollen Umfang auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
II. Die Revision des Angeklagten
Sie erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Totschlags richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Daß der Tatrichter möglicherweise rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Mordmerkmale verneint hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Geht man aber bei Beurteilung der Revision des Angeklagten von dem Schuldspruch wegen Totschlags aus, so bestehen rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch. Die oben (Abschnitt I 2) angeführten Strafzumessungserwägungen (UA S. 67, 68), die der Tatrichter zu Lasten desAngeklagten angestellt hat, stehen in unlösbarem
Widerspruch zu den Feststellungen (UA S. 57 a), die das Landgericht zur Nichtannahme der Heimtücke veranlaßt haben.
Pikart Loesdau Woesner Kuhn Maul