Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 30.01.1980 – 2 StR 751/79

2. Strafsenat

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026 Pad

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 751/79 URTEIL 304 0

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hüseyin B EP aus wem Sch, geboren am WO. EEE 1954 in MEB/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

Pad

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Januar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. a» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Wiesbaden vom 4. Juli 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision greift das Urteil mit der Verfahrensrüge - die nicht ausgeführt ist - und der allgemeinen Sachrüge an.

Sie bleibt erfolglos.

Es ist lediglich näher zu erörtern, ob das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, sich mit der Frage des Rücktritts vom Tötungsversuch auseinanderzusetzen.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts stach der Angeklagte mit einem Messer zweimal auf die linke Brustseite des Zeugen YB ein und rief dabei: "Ich werde dich töten!" Der erste Stich traf den Zeugen ins Herz. YEEMMB taumelte zu Boden. Der zweite Stich, der ebenfalls gegen das Herz des Zeugen gerichtet war, beschädigte in diesem Bereich die Kleidung des Zeugen, drang aber nicht bis zum Körper durch. Anschließend entfernte sich der Angeklagte vom Tatort eilends in Richtung seiner Wohnung.

In anderem Zusammenhang führt das Urteil weiter aus;

"Auf Grund der Tatsache, daß der Angeklagte gezielt auf den linken Brustbereich des Zeugen YEEB zugestochen hat und daß er es zweimal getan hat, ergibt sich bereits, daß der Angeklagte die Absicht hatte, den Zeugen zu töten und daß er auch von der Vorstellung ausging, mit seiner Tat seine Absicht verwirklichen zu können (UA S. 11/12)."

u- Pdd

Damit hat das Landgericht hinreichend deutlich festgestellt, daß der Angeklagte den Tötungsversuch beendet hatte. Er ging davon aus, daß er mit der in den Urteilsgründen geschilderten Handlung den Zeugen YaBB töten würde. Der Angeklagte hatte damit alles, was er für die beabsichtigte Tötung des YB für erforderlich hielt, getan. Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch kam deshalb nicht mehr in Betracht, und das Landgericht mußte diese Frage nicht ausführlicher erörtern.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Theune