Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 29.01.1980 – 1 StR 747/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AH
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 747/79 URTEIL Alı
in der Strafsache
gegen
den Studenten Rainer wie aus mE, dort geboren am EB 1955, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes
+
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 29. Januar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandiung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Gm, van,
als Verteidiger,
Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
21. Juni 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
H
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
4, Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes. Zu den Einzelausführungen der Revision ist lediglich zu bemerken: Der Tatrichter hat den unbedingten Tötungsvorsatz insbesondere daraus abgeleitet, daß der Angeklagte für die Tat ein Mehrzweckbeil verwandte, mit dem er insgesamt mindestens 25 gezielte, wuchtige Schläge gegen den Kopf des Mädchens führte (UA S. 20/ 21, 39). Zwar wollte der Angeklagte mit dem ersten Beilhieb nur die Bewußtlosigkeit des Opfers herbeiführen.
Das steht aber der Annahme des unbedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen; denn nach den Feststellungen hatte er von vornherein vor, weitere Schläge in Tötungsabsicht zu führen, er hat dies auch getan. Das Schwurgericht hat hinreichend klar festgestellt, daß das Mädchen schlief (UA S. 20/21), als der Angeklagte den ersten wuchtigen Schlag mit dem Beil gegen den Kopf führte. Die Verletzte war, als sie sich zum Schlafe niederlegte, arg- und wehrlos (BGHSt 23, 119). Auch wenn sie infolge des ersten Schlages entgegen dem Plan des Angeklagten nicht bewußtlos wurde, sondern aufwachte, schließt das die Annahme der Heimtücke nicht aus (vgl. BGHSt 23, 119, 121; 22, 77, 79, 80). Daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit bewußt ausge-
nutzt hat, ergibt sich aus dem festgestellten Tatgeschehen ohne weiteres. Dem Angeklagten ging es gerade darum, daß das Opfer seine Tötungsabsicht nicht wahrnehmen sollte
(ua S. 20).
2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich. Der Tatrichter muß zber die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen. Daß dies hier geschehen ist, 1äßt sich den sehr knappen Darlegungen zur Straffrage (UA S. 53/54) nicht mit Sicherheit entnehmen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht den besonderen Milderungsgründen, die sich aus den Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, die Beziehung zum Tatopfer und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat ergeben konnten, nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Daß der Tatrichter zu Ungunsten des Angeklagten die ganz erhebliche kriminelle Energie gewertet hat, die in der Tatausführung zum Ausdruck gekommen ist (25 wuchtige
AM
Beilhiebe gegen den Kopf des Opfers), ist allerdings auf-
grund der bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Pikart Loesdau Zipfel
Herdegen Ulsamer