Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 22.01.1980 – 5 StR 588/79

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Heinrich M EB aus Tu. geboren am EEE 1925 in HOMEEEENEE,

wegen Retruges u.8.

- 2- I

Der 5.Strafsenat ües Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Januar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende kKichter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mu

als Verteidiger,

Justizangestellte gun als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil der Großen Strafkammer bei

dem Amtsgericht Celle vom 20.Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite der Untreue und des Betruges reichen zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus. Das Landgericht sagt im Rahmen der Strafzumessung selbst: "Der Angeklagte hält auch die Kündigung der Milchlieferungsverträge durch die Landwirte zum 31.März 1976 für nicht gerechtfertigt und meinte, nun auch seinerseits den Landwirten nicht mehr verpflichtet zu sein" (S.8 UA). Unter diesen Umständen hätte es sich nit der inneren Tatseite näher auseinandersetzen müssen. Hierzu bestand auch deshalb Veranlassung, weil auf Grund

des von 46 Landwirten erwirkten Arrestes vom 18.Februar 1976

auch das Konto Nr.@9850 bei der Stumm HEN gepfändet war, auf das der Angeklagte den Umsatzsteuer-

ersparnisausgleich für die 106 Landwirte eingezahlt hatte. Ferner spricht für die Geltendmachung eines, wenn auch möglicherweise nur vermeintlichen, Zurückbehaltungsrechts durch den Angeklagten, daß er das den Landwirten

für den Monat Januar 1976 zustehende Milchgeld in Höhe von etwa 150.000 DM in einem Tresor verwahrt hatte, in dem es sich zur Zeit der Entscheidung des Tatrichters

noch befunden hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Rebitzki Niepel