Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 16.01.1980 – 2 StR 696/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ro
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 696/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Maschinenschlosser Ivan B EB aus KR, geboren am EB 1956 in Hae/ CHE (Ju) ,
?. den Lehrer Stjepen > EB aus Keil, seboren am BD. NEED :935 ir Hamm /CHEEEEND (Jugim-EEE),
wegen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u...
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. EEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE au: GEHE als Verteidiger des Angeklagten Stjepan BEE , Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 1979, soweit der Angeklagte Ivan DEE im Falle III 1 a der Anklage vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des den Angeklagten Ivan EB betreffenden
Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Die Kosten der zum Nachteil des Ange-
klagten Stjepan DEEEB eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittels dem
Angeklagten Stjepan EB erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Stjepan DEE wegen vorsätzlicher unbefugter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zwei Schußwaffen (Ziffer III 1 b der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Im übrigen hat es den Angeklagten Stjepan Bilandzic und den Mitangeklagten Ivan BED freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Verfahrens- und der Sachrüge gegen das Urteil, soweit die Angeklagten freigesprochen wurden.
Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte Iven DB im Falle III 1 a der Anklage vom Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen wurde. Im übrigen ist es unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht rechtzeitig ausgeführt und deshalb unbeachtlich.
Sachrüge:
1. Nach Auffassung der Strafkammer ist nicht erwiesen, daß die Angeklagten die unter Ziffer I der Anklage geschilderte Tat begangen haben. Das Landgericht hat sie deshalb in diesem Falle vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Sprengstoffgesetz und einem Vergehen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens freigesprochen.
Diese Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die erschöpfende Beweiswürdigung zu diesem Punkt der Anklage ist frei von Widersprüchen, Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
b) Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt zu diesem Anklagevorwurf auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe rechtlich zu würdigen, weil sie irrtümlich angenommen habe, sie dürfe die Angeklagten nicht verurteilen, wenn zwar deren Tatbeteiligung erwiesen sei, aber nicht feststehe, ob diese als Anstiftung oder Beihilfe zu werten sei,
Entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft ist auch nicht zu befürchten, daß das Landgericht sich deswegen gehindert gesehen hat, die Angeklagten wegen Anstiftung oder Beihilfe zur angeklagten Tat zu verurteilen, weil die im EröffnungsbeschluRr zugelassene Anklage den Vorwurf der Täterschaft und nicht den der Anstiftung oder Beihilfe erhebt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr deutlich, daß das Landgericht keine konkreten tatsächlichen Feststellungen über irgendeine
Beteiligung der Angeklagten an der ihnen zur Last gelegten Tat treffen konnte und deshalb die Angeklagten in diesem Punkt der Anklage freigesprochen hat (UA
Ss. 35/36).
2. Die Strafkammer hält auch den gegen Ivan Bilandzic in Ziffer II und III 2 der Anklage erhobenen Vorwurf nicht für erwiesen, wonach Ivan PB Handgranaten und einen Colt entgegengenommen, aufbewahrt und weitergegeben haben soll. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, enthält hier lediglich unbeachtliche Angriffe gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters.
Das Landgericht ist letztlich auch nicht davon ausgegangen, die in die Bildzeitung vom 28. Oktober 1974 eingewickelten Handgranaten könnten auf keinen Fall auch vor dem ?8. Oktober 1974 erworben sein. Es zieht aus dem Datum auf dem Verpackungsmaterial lediglich eine mögliche schlußfolgerung (UA S. 46). Das ist mit der Revision nicht angreifbar. Im übrigen hat das Landgericht diese Schlußfolgerung nur als zusätzliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit der den Angeklagten in diesem Punkt be-
lastenden Zeugen verwertet. Insgesamt ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch in diesem Punkt der Anklage erschöpfend und frei von Widersprüchen.
3. Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft indes gegen die Freisprechung des Angeklagten Ivan DO von dem Vorwurf eines Vergehens nach dem Waffengesetz im Falle III 1 a der Anklage.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es erhebliche Zweifel daran hat, ob Ivan Bes Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die sichergestellte Pistole war. Diese Zweifel begründet es damit, daß die Ehefrau als Zeugin erklärt hatte, sie habe die Waffe zu ihrem persönlichen Schutz erworben und aufbewahrt. Außerdem habe der Angeklagte nach dem Auffinden der Waffe und der Befragung, wem diese gehöre, erklärt, man solle doch seine Frau fragen. Ivan DOEEEEEB habe auch immer bestritten, Eigentümer und Besitzer der Waffe zu sein (UA S. 55/56).
Diese Ausführungen lassen befürchten, daß das Landgericht den Begriff der "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" im Sinne von § 28 WaffG verkannt hat.
Die Tatsache, daß seine Ehefrau die Waffe erworben und für ihren persönlichen Schutz aufbewahrt hat, also die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübte, schließt nicht aus, daß der Angeklagte Ivan DEEP ebenfalls Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Waffe war.
Daß diese auch von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt werden kann, die dann alle eine Waffenbesitzkarte benötigen, unterliegt keinem Zweifel (vgl. Apel, Waffen-
recht 2. Aufl., Waffengesetz § 4 Anm. 2; Hinze, Waffenrecht, Ergänzungsband 1, Waffengesetz § 28 Anm. 30). Für die Neufassung des Waffengesetzes vom 8. März 1976 ergibt sich dies bereits aus dem Gesetz (§ 28 Abs. 6).
Eheleute haben an Gegenständen, die sich in der gemeinsamen Wohnung befinden, regelmäßig unmittelbaren Mitbesitz. Alleinbesitz hat ein Ehegatte dann, wenn eine Sache seinem persönlichen Gebrauch dient oder er sie unter Sonderverschluß hält.
Die bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen sprechen eher dagegen als dafür, daß die Ehefrau des Angeklagten Alleinbesitz an der Waffe hatte und ein Mitbesitz des Angeklagten Ivan DB ausseschlossen war.
Die Waffe war unter dem gemeinschaftlichen Bett der Eheleute versteckt und damit auch für den Angeklagten griffbereit. Daß der Angeklagte, als man ihn nach dem Eigentümer der Waffe fragte, auf seine Frau verwies, deutet darauf hin, daß er von der Waffe wußte und daß sie nicht ohne sein Wissen in die Wohnung gelangt war.
Es ist auch unwahrscheinlich, daß die Waffe allein dem persönlichen Gebrauch der Ehefrau dienen und der Angeklagte im Verhältnis zu seiner Ehefrau nicht berechtigt oder aber nicht willens gewesen sein sollte, über die Waffe zu verfügen, sie insbesondere auch zu benutzen. Der Angeklagte fühlte sich wegen seiner Zugehörigkeit zu exilkroatischen Kreisen persönlich erheblich gefährdet. Es ist daher wahrscheinlich, daß
der Angeklagte in gleicher Weise wie seine Ehefrau über die Waffe verfügen und sie erforderlichenfalls auch benutzen wollte. Diese Fragen hätte das Landgericht jedenfalls erörtern müssen. In der Nichtbehandlung der sich aus einem möglichen Mitbesitz des Angeklagten ergebenden Fragen liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führt.
4. Mit der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils fällt der in ihm getroffene Ausspruch über die Haftentschädigung weg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist damit gegenstandslos (BGH Urteil vom 30. März 1977 - 2 StR 587/76; BGH Urteil vom 18. September 1979 - 1 StR 399/79).
Schumacher Mösl Müller Meyer Theune