Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 08.01.1980 – 5 StR 801/79

5. Strafsenat

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5_StR_801/79

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Muhterem T EEE au: Di, geboren am EB 1955 in AUEEEEB (Türkei),

wegen Vergewaltigung

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8.Januar 1980 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Tinaz wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom 10.September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine Strafkammer bei dem Landgericht Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

Zur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Das Landgericht meint, 'für die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin WÄR! sei es 'ohne Belang', ob sie in der früheren Hauptverhandlung unrichtige Angaben zur Dauer ihres Schulbesuchs gemacht habe, und zwar deshalb, weil tentscheidend ... ausschließlich (sei), wie glaubwürdig die Zeugin in dieser Hauptverhandlung war' (UA S.7). Das läßt besorgen, daß sich das Landgericht rechtsirrtümlich in seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung aller für die Glaubwürdigkeit bedeutsamen Umstände eingeschränkt sah. Diese Wendungen dahin zu verstehen, daß frühere Unrichtigkeiten eine Erklärung fänden, die den Kerngehalt der Aussage nicht in Zweifel ziehen könnten, verbietet schon der Wortlaut der Urteilsgründe; dem steht auch entgegen, daß die minder-

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begabte Zeugin ohnedies von "Angst und Scham! beeinflußt ist (UA S.3), solche Scham falsche Angaben zum Schulbesuch bestimmt und dann auch die Erklärung des durch den zufälligen Polizeieinsatz entdeckten Geschehens beeinflußt haben kann. An einer dahingehenden Würdigung hat sich das Landgericht ersichtlich gehindert gesehen; sie nachzuholen ist nicht Sache des Revisionsgerichts",

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Niepel