Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 18.12.1979 – 5 StR 700/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_700/79 nz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. Peter H m aus Hodiiie geboren am 14.Dezember 1945 in EEE Gemeinde Dein Kreis Weuunuum, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Ernst FW, ohne festen Wohnsitz,
geboren am B. EmB 1953 in Km, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
-2- FLY
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. aus EEEEB als Verteidiger des Angeklagten He,
Rechtsanwalt Dr EB aus EEEEEB als Verteidiger des Angeklagten FB,
Justizangestellte EN als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten Hi»
und FEB wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.Mai 1979 in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. |
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-3- ARG
Gründe§
Das Landgericht Hamburg hat die beiden Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten sind zu den Schuldsprüchen offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für die Verfahrensrügen des Angeklagten HB. Zu den Strafaussprüchen haben die Rechtsmittel dagegen Erfolg. Diese können keinen Bestand haben. Die Strafkammer führt eine ganze Reihe mildernder Umstände zur Tatausführung und zu den Täterpersönlichkeiten an. Unter diesen Umständen hätte es näherer Begründung bedurft, wenn sie die hohe Mindeststrafe um mehrere Jahre überschritten hat.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel