Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 04.12.1979 – 5 StR 594/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 594/79 AR?
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Sanitärkaufmann Kurt R ED
aus Ho, geboren am W.EB 19356 in Cm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
-2.- _# FR
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Dezember 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesarwalt GB >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ee EEE aus EEEEEB, Rechtsanwalt eEEEEB aus EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover
vom 21.Februar 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
-3_ _FFZ
Gründe§
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht mehrfache Verletzung der Aufklärungspflicht geltend und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind, soweit überhaupt ordnungsgemäß ausgeführt, jedenfalls nicht begründet.
1. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Aufklärung über Art und Umfang der Auslandsgeschäfte des Getöteten geeignet gewesen wäre, die aus den Bekundungen seines Büroleiters Stg und seiner Ehefrau Ingrid Jain gewonnene Überzeugung der Schwurgerichtskammer von dem finanziellen Mißerfolg der Geschäfte zu erschüttern. Weder legt die Revision dar noch ist sonst erkennbar, daß die von ihr bezeichneten Zeugen Bekundungen darüber hätten machen können, ob die Geschäfte Gewinne einbrachten.
2. Der Tatrichter brauchte nicht aufzuklären, ob ein Teil der Drohanrufe von einem bestimmten öffentlichen Fernsprecher geführt wurde. Eine dahingehende Feststellung hätte keine Schlüsse auf die Person des Anrufers ermöglicht.
3. Die Schwurgerichtskammer brauchte auch nicht den im trmittlungsverfahren erlangten vagen Hinweisen nachzugehen, daß es sich bei dem Kraftfahrzeug, mit dem die Leiche des Tatopfers zum Fundort transportiert wurde, möglicherweise um den Wagen aus dem Fahrzeugbestand des Angeklagten gehandelt hat, den sein Angestellter WEB benutzen durfte. Das Schwurgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht mit auf die Annahme gestützt, daß der Angeklagte zum Transport entweder "seinen eigenen Wagen oder aber den von Herrn JB benutzte" (UA S.36).
4. Das Schwurgericht hatte schließlich keinen Anlaß, den Polizeibeamten zu vernehmen, bei dem Frau JB ihre Vermißtenanzeige angebracht hat. Es geht davon aus, daß der Angeklagte am 14.März 1978 Frau IB telefonisch mit-
-u-
u. BZ,
teilte, er sei von ihrem Mann aus der Schweiz angerufen worden. Den Inhalt der Mitteilung hat es als Erfindung des Angeklagten gewürdigt. Nicht ersichtlich ist, welchen Einfluß auf diese Beweiswürdigung eine Bekundung des genannten Polizeibeamten hätte haben können, daß Frau ID bei ihrer Vermißtenanzeige von dem festgestellten Anruf des Angeklagten berichtete.
Il. Auf die Sachbeschwerde hin hat der Senat das angefochtene Urteil einer umfassenden sachlichrechtlichen Nachprüfung unterzogen. Sie hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel