Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 20.11.1979 – 5 StR 639/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_639/7
EG 083 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Heinz-Lothar W EB
aus OD. geboren an WED 1926 in Km /?r.,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.November 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ze als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WB aus in als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8.März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist,
b) in allen Strafaussprüchen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, wegen versuchter Brandstiftung, wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zu weiteren Rechtsfolgen verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs.3 StPO teilweise Erfolg.
1. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen Brandsachverständigen darüber zu vernehmen, daß "auf die von Herrn WEB vorgenommene Art und Weise, unter anderem Unterbrechung der Benzinspur, Ausgießen des Benzins auf einem nicht leicht entzündbaren Untergrund, ... eine Inbrandsetzung nicht erreicht werden" konnte (B1.11/165 d.A.). Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, "die in dem Beweisamtrag enthaltene Behauptung, die Inbrandsetzung des Schlosses hätte nicht erreicht werden können, weil der Untergrund nicht leicht entzündbar gewesen sei und der Angeklagte die Benzinspur nach seiner Erklärung unterbrochen habe, wird so behandelt, als wäre sie wahr" (Bl. II/156 d.A.).
Damit hat das Landgericht entweder die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ausgeschöpft oder sich in den Urteilsgründen zu der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt. Gegenstand des Beweisamtrages war entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht nur die Behauptung, daß die Inbrandsetzung des Schlosses nicht möglich gewesen wäre, sofern die Erklärung des Angeklagten zutraf, daß er
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die Benzinspur unterbrochen habe, sondern nach seinem Wortlaut und Sinn auch die Anknüpfungstatsachen, daß der Untergrund nicht leicht entzündbar war und daß der Angeklagte die Benzinspur unterbrochen habe. Alle drei Tatsachen können der Beurteilung durch einen Brandsacshverständigen zugänglich sein. Dem Ablehnungsbeschluß läßt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tatsachen das Landgericht als wahr unterstellen wollte. Bezog dieser sich nur auf die Tatsache, daß das Schloß nicht hätte in Brand gesetzt werden können, wenn die Benzinspur unterbrochen gewesen wäre, so hätte das Landgericht damit den Beweisamtrag nicht erledigt (BGH Beschluß vom 3.August 1979 - 5 StR 360/79 -). Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung, Verschiebung und sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293). Wollte er jedoch alle drei Tatsachen in die Wahrunterstellung einbeziehen, so hat sich das Landgericht dazu auf UA S.19 in Widerspruch gesetzt. Denn es hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die Benzinspur unterbrochen, als widerlegt angesehen.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Das Urteil mußte deshalb insoweit aufgehoben werden. Da nicht auszuschließen ist, daß auch die übrigen Strafaussprüche dadurch berührt werden, hat der Senat die Aufhebung des Urteils auf sie erstreckt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten in vollem Umfang zu verwerfen.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Rebitzki Niepel