Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 06.11.1979 – 5 StR 696/79

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Klaus Sch EEEEEEEED aus REED, geboren an. EB 1949 in Cr@D Cie,

- Sachbezeichnung: CB u.a. - wegen Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6.November 1979 beschlossen:

Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.April 1979 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Frist für die Revisionsbegründung beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses.

Der Beschluß des Landgerichts vom 1.Juni 1979 ist gegenstandslos.

Gründe§

Die Versäumung der Frist beruht nicht auf Verschulden des Angeklagten. Er hat mit seinem form- und fristgerechten Wiedereinsetzungsamtrag glaubhaft gemacht, daß er seinen Verteidiger noch am Tage der Urteilsverkündung mit Einlegung der Revision beauftragt habe. Daß sein Auftrag nicht rechtzeitig erledigt worden ist, kann ihm nicht angelastet werden.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel