Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 31.10.1979 – 2 StR 164/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 164/79 URTEIL AAO

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Raja Mohammad REED zus ME,

geboren am EEE 1946 in FEEEEEEEW/Pakistan, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

677

06F

- 2 _ SYG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. 0]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE =: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts)

Mainz vom 6. November 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte hat bei einer zunächst mit Worten ausgetragenen Auseinandersetzung zwischen Indern und Pakistanis zunächst den Pakistani KW nit einem Eisen-

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rohr geschlagen und verletzt. Dann ließ er von diesem ab und schlug den Pakistani AU mehrfach gezielt mit dem Eisenrohr auf den Kopf und andere Körperpartien, bis er sich nicht mehr rührte. Er nahm dabei die Tötung des Opfers billigend in Kauf, das jedoch nach längerer Krankenhausbehandlung überlebte.

Das Landgericht hat ihn deshalb wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Seine Revision, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, bleibt erfolglos.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Rechtliche Bedenken könnten nur insoweit bestehen, als das Schwurgericht Tateinheit und nicht Tatmehrheit zwischen den beiden Taten angenommen hat (vgl. BGHSt 16, 397). Hierdurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert.

Auch die Nachprüfung zum Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Schumacher willms Müller Meyer Theune