Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 23.10.1979 – 5 StR 529/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 52
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Manfred‘ B EEE aus Sem, geboren am &B.@&MB 1941 in Kuuumw. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
-2_.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.Oktober 1979, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr W au: au als Verteidiger,
Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Rewision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 19.April 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, greift nicht durch.
Zu Recht hat das Landgericht das Mordmerkmal eines Handelns aus niedrigen Beweggründen angenommen. Es stellt fest, daß der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat, um sie aus anhaltender Verärgerung über ihre bis zum Überdruß lästige Existenz wegen ihrer Alkohol- und Tablettenabhängigkeit zu bestrafen und sich an ihr für das Scheitern des Ehe- und Familienlebens zu rächen, obgleich er den Persönlichkeitsverfall seiner Frau im Verlaufe der Jahre maßgebend selbst verursacht und bewußt beschleunigt hatte (UA S.5-8, 10, 12, 19/20). Die Feststellungen ergeben weiter, daß die Tat des Angeklagten auf niedriger Gesinnung beruht: Der Angeklagte hat spätestens seit März 1978 "jedes menschliche Mitgefühl für die hilfsbedürftige Frau in sich verdrängt" und "in Verfolg seiner menschlichen Verhärtung" erbarmungslos seinen "niedrigen Instinkten freien Lauf" gelassen (UA S.19,20).
Die Urteilsfeststellungen weisen - entgegen der Ansicht der Revision - auch die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen aus. Der uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte war sich zur Tatzeit "seiner Beweggründe bewußt und hat die Umstände erkannt, welche die Bewertung, daß seine Beweggründe niedrig waren, zulassen" (UA S.21). Er war auch fähig, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen ("niedrigen Instinkte") zu beherrschen und zu steuern. Die Blutalkoholkonzentration des trinkgewohnten und Alkohol gut vertragenden kräftigen Mannes betrug "allenfalls 1 g o/oo" (UA S.11,16). Auch ein hochgradiger Affekt des Angeklagten ist nach den Feststellungen nicht gegeben. Daß seine Ehefrau am Tatabend wieder getrunken hatte, waren für ihn "geläufige, alltägliche Dinge" (UA S.12). Schon seit Oktober 1977 reagierte der Angeklagte auf den Alkoholmißbrauch seiner Frau "häufig mit Schlägen", seit Anfang Mai 1978
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"grundsätzlich mit Schlägen" (UA S.8,9). Am Tatabend war
er sich bewußt, daß er sein Opfer am Vorabend "schwer mißhandelt und besonders übel zugerichtet hatte" (UA S.11, 19). Dennoch war er sofort entschlossen, "die Frau erneut zusammenzuschlagen und zu treten", obgleich der Zustand, in dem er sie vorfand, ihm nichts Überraschendes bot, "das ihn hätte außer Fassung bringen können" (UA S.19).
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki