Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 23.10.1979 – 1 StR 549/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 549/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Norbert Fu u: Pu, geboren am EB 1953 in ww, zur Zeit
in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1979 gemäß
8 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim vom 25. April 1979
I. 1. im Schuldspruch
a) dahin ergänzt, daß der Angeklagte auch der versuchten Vergewaltigung in drei Fällen (Nr. II 1, 4, 7 der Urteilsgründe) schuldig ist;
b) dahin geändert, daß der Angeklagte
aa) der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in fünf statt in sieben Fällen (Nr. II 6,
8, 9, 12, 16)
bb) der sexuellen Nötigung in sieben statt in sechs Fällen (Nr. II 11, 14 - zwei Taten. -, 17, 18, 19 - zwei Taten)
schuldig ist;
2. im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen Nr. II 11 und 19 sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.
>,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen II 1, 4 und 7 der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. Es sind deshalb auch Freiheitsstrafen gegen ihn verhängt worden, jedoch ist die Verurteilung nicht in den Schuldspruch aufgenommen worden (S. 6, 7/8, 9, 21 bis 23 UA). Da es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, kann der Schuldspruch insoweit ergänzt werden (siehe auch Bd. 11 Bl. 1189 dA).
Der Angeklagte ist ferner wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in sieben Fällen verurteilt worden. Diese Verurteilung ist in der rechtlichen Würdigung nicht aufgeführt, obwohl die Strafkammer jedenfalls in fünf Fällen die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen und auch Strafen für diese Taten verhängt hat. Es handelt sich hierbei um die Fälle II 6, 8, 9, 12 und 16. Der Schuldspruch dürfte
daher insoweit zu berichtigen sein.
Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung in sechs Fällen hat
die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung offenbar den Fall 19 übersehen, der sich wie
die Fälle 11 und 14 gegen zwei Frauen richtete
und der auch bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigt worden ist. Im Fall II 18 ist der Angeklagte zutreffend wegen sexueller Nötigung verurteilt worden. Im Fall II 17 wäre auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Betracht gekommen, jedoch ist der Angeklagte dadurch, daß er insoweit nur wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist, nicht beschwert (S. 14/15, 21 UA). Nicht vertretbar erscheint jedoch die Annahme von zwei selbständigen Handlungen im Fall II 11 deshalb, weil der Angeklagte in diesem Fall sexuelle Handlungen von den Mädchen nicht nur nacheinander erzwungen, sondern sie auch dazu genötigt hat, gleichzeitig und wechselseitig sexuelle Handlungen aneinander vorzunehmen. In einem solchen Falle, in dem Tathandlungen wenigstens teilweise zusammenfallen, ist Tateinheit auch dann anzunehmen, wenn sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten. Es hätte daher im Fall II 11 auch nur eine Strafe verhängt werden dürfen, Der Schuldspruch dürfte deshalb dahin abzuändern sein, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in sieben Fällen verurteilt wird, nämlich in den Fällen 11, 14 (zwei Taten), 17, 18 und 19 (zwei Taten); die
beiden im Fall II 19 verhängten Einzelstrafen
sind aufzuheben. Desgleichen können die im Fall II 19 verhängten Einzelstrafen deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer hierbei straferschwerend berücksichtigt hat, daß jeweils zwei Sexualdelikte verwirklicht worden seien (S. 22 UA). Das trifft Jedoch nicht zu, denn der Angeklagte ist in diesen Fällen jeweils nur wegen sexueller Nötigung verurteilt worden",
Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch ergänzt und geändert sowie den Rechtsfolgenausspruch im erkannten Umfang aufgehoben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
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