Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 17.10.1979 – 2 StR 502/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 502/79 URTEIL 111029
in der Strafsache
gegen
Oliver K EB aus ME, dort geboren am
EEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. von als Verteidiger,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Mainz vom 19. April 1979 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte hat seine Mutter in der Nacht vom 1. auf 2. Dezember 1978 durch schwere, lang andauernde Mißhandlungen getötet. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
4. Der Annahme einer vollendeten vorsätzlichen Tötung stünde nicht entgegen, wenn das auf der Kellertreppe bewußtlos zurückgelassene Opfer sich die schweren, für das zum Tode führende Kreislaufversagen ursächlichen Schädelverletzungen möglicherweise erst durch einen Sturz zugezogen hätte, nachdem es der Angeklagte schon zufolge der vorher eingetretenen Verletzung als tot ansah. Entscheidend ist allein, daß es zu den späteren, den Tod unmittelbar bewirkenden Verletzungen ohne die vorausgehenden Mißhandlungen, die der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz ausführte, nicht gekommen wäre. Schon diese waren deshalb auf jeden Fall die vom Angeklagten mit bedingtem Vorsatz herbeigeführte Ursache des Todes (BGHSt 14, 193).
. 2. Umgekehrt könnte es der Annahme einer vollendeten vorsätzlichen Tötung nicht entgegenstehen, wenn der Angeklagte dem Opfer diese Schädelverletzungen beigebracht hätte, als er zu Anfang des Geschehens noch mit dem Vorsatz bloßer Körperverletzung zuschlug. Denn
es liegt auf der Hand, daß auch in diesem Falle die dem Opfer anschließend mit Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen mit zu dem erst frühestens 48 Stunden nach
dem Vorfall eingetretenen Tod von Frau KB beigetragen haben. Mag es auch ungewiß sein, ob Frau Ku Dei sofortiger fachgerechter ärztlicher Versorgung noch zu retten gewesen wäre, so duldet es
nach den gegebenen Umständen doch keinen Zweifel, daß eine Versorgung sogleich nach der ersten im Schlafzimmer beendeten Phase des Angriffs den Todeszeit-
punkt auf jeden Fall weiter hinausgeschoben hätte. Die Revision selbst betont ausdrücklich, daß nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen bei rechtzeitiger fachgerechter Behandlung Sogar eine konkrete Chance für die Rettung von Frau KeEEE Destanden hätte. Es kann deshalb für den Bestand des Urteils keine Bedeutung haben, ob das Schwurgericht hinsichtlich einer als möglich angesehenen Kopfverletzung mit dem Schrubber im ersten Stadium des Tatgeschehens zutreffend bedingten Tötungsvorsatz angenommen hat.
3, Auch die Verurteilung wegen Mordes wird von den Feststellungen getragen. Dem Angeklagten kam es, wie das Schwurgericht feststellt, bei seinen Mißhandlungen darauf an, seiner Mutter besondere Schmerzen zuzufügen. Darin liegt zugleich, daß er sich auch der lang andauernden Mißhandlung bewußt war, welche er schließlich durch Übergießen des Opfers mit einem Eimer kalten Wassers und dem Liegenlassen im Keller beendete. Das Schwurgericht hat deshalb die Tat mit Recht als grausam bewertet.
Der Angeklagte kannte, wie den Feststellungen weiter zu entnehmen ist, auch alle Umstände, die seine Tat als von niedrigen Beweggründen getragen kennzeichnen. Sein fortwährend bestätigter Wille, die Mutter durch körperliche Mißhandlungen dafür zu strafen, daß sie ihre letzten Barmittel vor dem Zugriff des zu sinnloser Verschwendung neigenden arbeitsscheuen und trunksüchtigen Angeklagten zu sichern trachtete, schließt diese Kenntnis notwendig ein.
4. Die Urteilsgründe enthalten auch keine den Bestand des Erkenntnisses in Frage stellenden Widersprüche. Insbesondere bildet es keinen Widerspruch, wenn S. 6 UA gesagt ist, der Angeklagte habe seine Mutter, als sie mit offenen Augen auf der Kellertreppe lag, nach seiner unwiderlegten Einlassung für tot gehalten, und auf S. 14 UA betont wird, es habe nicht (sicher) festgestellt werden können, daß er sie für tot hielt.
Zu Unrecht vermißt die Revision als Grundlage des Vergleichs zwischen den Mißhandlungen des Angeklagten und denen seines verstorbenen Vaters Feststellungen über die vom Vater geübten Mißhandlungen. Sie sind S. 3 UA beschrieben.
Aus der Tatsache, daß der Angeklagte in keiner Weise nachprüfte, ob der von ihm angenommene Tod von Frau KB wirklich eingetreten war, durfte die Strafkammer eine Bestätigung ihrer Überzeugung entnehmen, daß der Angeklagte sich der möglicherweise tödlichen Wirkung seiner vorausgehenden Mißhandlungen
bewußt war. Wäre es anders gewesen, so hätte es für ihn nahegelegen, daß er von der schweren Folge überrascht den Todeseintritt bezweifelt und nachgeprüft hätte, ob sein Eindruck, die Mutter sei tot, wirklich zutraf.
5. Auf das weitere ebenfalls unbegründete Vorbringen der Revision braucht im einzelnen nicht einge-. gangen zu werden.
Schumacher willms Müller Meyer Maier