Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 09.10.1979 – 1 StR 493/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1StR 493/79 | URTEIL 470 |
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Manfred WE zus ng Zeboren am EEE 1945 in ram,
- Sachbezeichnung: Ag u.a. -
wegen schweren Raubs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Maul als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ee» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Weg, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte Weg und drei Mitangeklagte sind als Mittäter wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubs, rechtlich zusammentreffend mit räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung, verurteilt worden. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist begründet und führt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache, soweit die zugelassene Anklage den Revisionsführer betrifft.
a) Er beantragte in der Hauptverhandlung, daß ein in der Anklageschrift aufgeführter und geladener aber nicht erschienener Zeuge und drei von ihm neu benannte Zeugen zu der Behauptung vernommen werden, sie hätten ihn am Tattage "zwischen 10 Uhr und 12 Uhr 30 in der Nähe der Ilßstraße in der Ni Innenstadt gesehen". Der in der Anklageschrift aufgeführte Zeuge sollte außerdem bekunden, daß er in der angegebenen Zeitspanne dem Angeklagten beim Aufstellen eines Spielgeräts geholfen habe.
b) Die Strafkammer lehnte eine Beweiserhebung mit der Begründung ab, es komme auf die Beweistatsachen nicht an, "weil bisher keine Aussage vorliege, daß WW sich zur Tatzeit (11 bis 13 Uhr) am Tatort aufgehalten habe",
c) Das Tatgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte fuhr am Tattage "gegen 10 Uhr" mit den Tatgenossen AR, DEM und St zur Wohnung DEER- up cn Du ir NEE. Dort wurde StHMEER, der die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen zu begehen hatte, mit den Gegenständen ausgestattet, die ihm die erfolgreiche Verwirklichung des Tatplans ermöglichen sollten. "Gegen 10 Uhr 30" fuhr der Angeklagte sodann mit den drei Tatgenossen in die Nähe des Tatorts. Zusammen mit DEE entfernte er sich jedoch alsbald wieder, "um später nicht mit dem Raubüberfall in Zusammenhang gebracht zu werden" (UA S. 8/9).
d) Die Strafkammer hat in der Fahrt des Angeklagten "am Morgen des Tattages zum Tatort" ein für seine Tatbeteiligung sprechendes Indiz und einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag gesehen (UA S. 15 und 26). Sie hat in den Urteilsgründen bekräftigt, daß es keine Rolle spiele, wo sich der Angeklagte am Tattage zur Tatzeit von 11 bis 13 Uhr aufgehalten habe. Die Kammer gehe davon aus, daß er zur Tatzeit nicht in der Nähe des Tatorts war, sondern eigene Geschäfte tätigte (UA S. 16).
e) Mit Recht rügt der Angeklagte die Behandlung seines Beweisamtrags. In ihrem Ablehnungsbeschluß hat die Strafkammer gegen den Grundsatz verstoßen, daß das Gericht einer Beweisbehauptung keine ihrem Zweck und ihrer Bedeutung zuwiderlaufende Einschränkung geben darf, sondern sie in ihrem wirklichen Sinn und vollen Inhalt ohne jede Einengung oder Verschiebung des Beweisthemas der Entscheidung über den Beweisamtrag zu-
grunde legen muß (RG JW 1932, 245 Nr. 8; RG HRR 1939, 216; BGH NJW 1959, 396 Nr. 18 und 1968, 1293 Nr. 15; BGH, Urt. vom 3. Juli 1979 - 1 StR 137/79). Denn die Strafkamner hat den in der Alibibehauptung angegebenen Zeitraum
(10 Uhr bis 12 Uhr 30) durch eine andere Zeitspanne
(11 bis 13 Uhr) ersetzt und die Prüfung der Erheblichkeit der Beweistatsachen auf der Grundlage dieser Verschiebung angestellt. Die Urteilsgründe ergeben, daß infolge der eindeutig dem Sinn und Zweck der Beweisbehauptung zuwiderlaufenden Abänderung und Nichterschöpfung des Beweisthemas der Alibibeweis auch insoweit entfallen ist, als er gie Stunde betraf, die für die Sachentscheidung Bedeutung erlangte (vgl. c und d).
f) Das Beruhen des angefochtenen Urteils auf der rechtsfehlerhaften Behandlung des Beweisamtrags kann nicht verneint werden. Zwar ließe sich die Auffassung vertreten, daß die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter nicht in Frage gestellt wird, wenn davon abgesehen werden kann, daß er am Morgen des Tattages zum Tatort fuhr, und die Annahme bloßer Gehilfenschaft nach den verbleibenden rechtsfehlerfreien Feststellungen als Verstoß gegen das materielle Recht erschiene. Aber es erübrigt sich, dieser Überlegung weiter nachzugehen. Denn in ihrer indiziellen Bedeutung für die Frage, ob der Angeklagte sich überhaupt an der Tat (sei es als Mittäter, sei es als Gehilfe) beteiligte (vgl. d), ist die Fahrt am Morgen des Tattages ein Umstand der Beweiswürdigung, dessen Einfluß auf die Überzeugungsbildung im Falle seines Vorhandenseins oder Fehlens das Tatgericht nur selbst bestimmen kann (vgl. BGHSt 10, 208, 210).
Daraus folgt die Notwendigkeit neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Ein Eingehen auf die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten erübrigt sich. Hinweise des Senats zur Anwendung des materiellen Rechts sind nicht veranlaßt.
Pikart Woesner Zipfel Herdegen Maul