Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 04.09.1979 – 5 StR 498/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Dietmar P EEE zus Tem,
geboren an MED 13950 in Lesiimiiep, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Zuhälterei u.a.
AL
- 2. Ar
Der 5 ‚Strafsenat des Buncesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generralbundesanwalts am 4.September 1979 nach 3 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
2.
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.März 1979 im Strafausspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Verfahrensbeschwerde und die Angriffe auf den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution, versuchten Menschenhandels und versuchter Nötigung sind offensichtlich unbegründet, Dagegen haben die Einzelstrafe wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung sowie die Gesamtstrafe keinen Bestand. Der Tatrichter begründet die genannt: Einzelstrafe u.a. damit, daß sich die Tat über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt und der Angeklagte "während des Gesamtzeitraums" erhebliche Geldbeträge an sich gebracht hat (UA S.28). Nach den Feststellungen hat sich die
Zeug:n Pe@@iR indessen nur in der Zeit von Ende Oktober 1974 (UA S.7) bis kurz vor Weihnachten 1975 (UA 5.12) als Prostituierte für dın Angeklagten betätigt. Der Senat kann richt ausschließen, daß diese Unstimmigkeit Einfluß auf die Bemessung der Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe gehabt hat,
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer