Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 04.09.1979 – 5 StR 461/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_8tR_461/79
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Klaus R EB aus Hei, geboren am @B.@B 1355 in Hagmm,
wegen Totschlags in einem minder schweren Fall
“He
- 2 - i ALL
Der 5.Strafsenat des Buncesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 4.September 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEED aus GEHE als Verteidiger,
Justizangestellte un» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 31.Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an ein anderes Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3 - . Gründe AL
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ımd sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.
1. Was die Revision im einzelnen vorbringt, ist cffensichtlich unbegründet.
2. Die in ihr enthaltene allgemeine Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Mit recht weist der Generalbundesanwalt auf die folgenden Bedenken hin. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte erst entschlossen, "TB anzugreifen und mit dem Brotussser auf ihn einzustechen", als er "möglicherweise ein metallisches Klicken der Waffe hörte" und als "Fee vielleicht auf ihn anlegte" (UA S.4 a). Dabei ging der Angeklagte davon aus, daß es sich um eine scharfe Waffe handelte (UA S.4). Danach kann er sich vorgestellt haben, daß ein gegen ihn gerichteter Angriff unmittelbar bevorstand. Das Schwirgericht geht darüber hinweg und lernt eine vermeintliche Notwehr nur mit der Begründung ab, der Angeklagte habe "nicht etwa mit Verteidigungswillen" scndern "aus Wut" genandelt und sei deshalb "als Angreifer aufgetreten" (UA S.8/10).
Diese Erwägungen lassen besorgen, daß das Schwurgericht von zu engen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun gerichtshofs wird der Verteidigungswille nicht dadurch ausg#schlossen, daß neben dem Zweck, der Rechtsgutverletzung entgegenzutreten, Beweggründe anderer Art (wie Haß, Zorn, Wut oder das Streben
-u-
=. BA,
nach Rache) eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGHSt 3,194,198, BGH bei Dallinger MDR 1972,16; Beschluß vom 6.Juli 1977 - 3 StR 246/77 -;Beschluß vom 6.Dezember 1977 - 5 StR 723/77 -; Urteil vom 6.März 1979 - 5 StR 33/79 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1979,634). Ob dem Verteidigungswillen des Angeklagten hiernach eine Erheblichkeit abgesprochen werden kann, läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Ulsamer