Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 21.08.1979 – 1 StR 405/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Michael B u aus Mi, dort geboren am ED 1553,

wegen sexueller Nötigung u.a.

so

So

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1979, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt iii?

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EHEN als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren . und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner in der Hauptverhandlung auf den Fall II 2 der Urteilsgründe und den Strafausspruch beschränkten Revision Verletzung sachlichen Rechts. Die Rüge hat Erfolg.

Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger im Falle II 2 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen bot der Angeklagte dem 18jährigen KOM, den die Strafkammer für einen Strichjungen hält, 100.-- DM an, wenn er sich von ihm fesseln und einmal mit einer Stecknadel in die Brust stechen lasse. KEN war mit dem Vorschlag einverstanden. Der Angeklagte fesselte ihm die Arme auf dem Rücken und verband ihm die Augen. Der Angeklagte stach mehrmals mit einer Stecknadel in den Bereich der linken Brustwarze und schlug Kb mehrmals mit einem Obstkistenbrettchen, aus dem drei Nägel mit einer Länge von 3 cm herausragten, auf die linke Brust, so daß die Nägel tief in die Haut im Bereich der Brustwarze eindrangen. Schließlich brachte er ihm noch mit einer Rasierklinge drei Schnitte im Bereich der rechten Brustwarze bei und ließ heißes Wachs auf die Wunde tropfen. Nach Lösen der Fesseln und der Augenbinde mußte KEEEE beim Angeklagten onanieren, wogegen sich der völlig verängstigte Zeuge nicht wehrte.

Die sadistischen Handlungen können schon nach ihrer Art als sexuelle Handlungen angesehen werden. Auch das sexuelle Motiv ist festgestellt. Jedoch ergibt das Urteil die körperliche Widerstandsunfähigkeit nicht eindeutig. KOM waren lediglich die Arme gefesselt und die Augen verbunden. Wieso er unter diesen Umständen völlig widerstandsunfähig gewesen sein soll, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Tatsache, daß Kg nach dem Lösen der Fesseln verängstigt beim Angeklagten onanierte, genügt für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit ebenfalls nicht.

Die bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, ob sexuelle Nötigung im Sinne des § 178 StGB in Betracht kommt. KR hat sich in der Erwartung einer Belohnung freiwillig fesseln lassen und ist ausdrücklich mit einem Stich einverstanden gewesen. Von welchem Zeitpunkt ab er die sadistischen Handlungen nicht mehr billigte und in welcher Weise er seine Ablehnung, auch für den Angeklagten erkennbar, zum Ausdruck brachte, ist nicht ersichtlich. Im Urteil fehlen jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite,

Die Verurteilung muß daher im Falle II 2 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafe diese Verurteilung auch den Strafausspruch im Falle II 1 beeinflußt hat. Der Strafausspruch begegnet auch noch aus anderen Gründen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat ein vom Angeklagten geschildertes eigenes Erlebnis strafschärfend gewertet, dabei aber offen gelassen, ob es von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten überzeugt war; denn es

So

schränkt die Schilderung mit dem Hinweis ein: "wie er angab". Nicht ganz verständlich ist die zur Strafschärfung dienende Erwägung, der Angeklagte habe in einer Mitleid heischenden Art berichtet, daß er noch drei Brandnarben auf der Brust habe, Die von der Revision gerügte Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen liegt dagegen nicht vor. Der Tatrichter ist nicht gehindert, strafschärfend zu werten, daß der Angeklagte mehrere Straftaten tateinheitlich begangen hat.

Loesdau Woesner Zipfel

Herdegen Niepel