Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 21.08.1979 – 1 StR 383/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 383/79 URTEIL alf
in der Strafsache
gegen
den Polsterer Dietmar U B ‚, zuletzt ohne festen
Wohnsitz, geboren am EEE 19:6 in EWB/Dänenark,
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel
als beisitzende Richter,.
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt ES bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ms als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Gegen die Verurteilung bestehen keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls, begangen in 13 Einzelfällen, verurteilt. Davon hat sie vier Einzelfälle nach Tatzeit und -ort und Begehungsweise im einzelnen festgestellt. Hinsichtlich der neun weiteren Einzelfälle führt sie u.a. aus: "Neben diesen vier Fällen ... hat der Angeklagte zwischen dem unter Ziff. 1 und dem unter ziff. 4 aufgeführten Fall mindestens in weiteren neun Fällen in der genannten Art Pkws aufgebrochen und Bargeld jeweils in Höhe von 100,- bis 150,- DM erbeutet". In anderem Zusammenhang fügt das Landgericht hinzu: "Nachdem der Angeklagte selbst einräumt, neben den vier Fällen, an die er sich noch genau erinnert, in weiteren ca. elf Fällen der Täter gewesen zu sein, ging die Kammer zugunsten des Angeklagten von weiteren neun Fällen aus, da nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte zu seinen ungunsten um einen oder zwei Fälle geirrt hat".
2. Diese Darlegung genügt noch den rechtlichen Erfordernissen.
a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Bei einer fortgesetzten Handlung muß der Tatrichter in der Regel mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er bei seinem Urteil ausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 30. März 1977 - 3 StR 52/77; Urteil vom 26. April 1977 - 1 StR 188/77). Bei einer großen Anzahl gleichliegender und zeitlich zusammenhängender Einzelakte einer fortgesetzten Handlung ist es zulässig, im Urteil einen charakteristischen Einzeirall in allen Einzelheiten darzustellen und dann zur genauen Abgrenzung des Schuldumfangs mitzuteilen, in wieviel weiteren Fällen sich der Täter in gleicher Weise verhalten hat. Auch dann müssen sämtliche der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelakte vom Tatrichter geprüft sein und zu seiner Überzeugung feststehen. Das Feststellungsverfahren darf nicht dazu führen, daß Einzelakte auf bloßen Verdacht hin angenommen werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1978 - 2 StR 18/78, mitgeteilt von Holtz MDR 1978, 803).
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Mindestzahl der Einzelakte steht fest. Der Tatrichter benennt 13 tatbestandsmäßige Handlungen. Auch die Begehungsart ist in den neun weiteren Fällen hinreichend bezeichnet. Der Angeklagte brach "in der genannten Art Pkws auf" (UA S. 9). Die Beute bestand jeweils in Bargeld in Höhe von 100,- bis 150,- DM. Der Tatrichter hat lediglich Ort und genauen Zeitpunkt der neun Einzelakte sowie die Namen der Geschädigten nicht feststellen können (UA S. 11).
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Der Schuldumfang ist auf diese Weise hinreichend klargestellt. Das Landgericht gibt auch zu erkennen, daß es sämtliche Einzelakte geprüft und zu seiner Überzeugung festgestellt hat, Die Verurteilung beruht insoweit auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der ausgesagt hat, "in weiteren ca. elf Fällen der Täter gewesen zu sein" (UA S. 10). Die Strafkammer kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich zu seinen ungunsten in zwei Fällen geirrt hat, und gelangt deshalb zur Verurteilung wegen neun weiterer Einzelhandlungen. Die Annahme des Irrtums beruht auf der Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Sie ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umfang der Rechtskraftwirkung ist auch wegen der genauen Zeitangabe (zwischen dem 24. August 1977 und dem 2. Juni 1978 - UA S. 7) nicht zweifelhaft.
3, Auch im übrigen ist ein sachlichrechtlicher Mangel nicht erkennbar.
Loesdau Woesner Zipfel
Herdegen Niepel