Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 15.08.1979 – 2 StR 60/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PLZ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 60/79 URTEIL ALT
in der Strafsache
gegen
den Kleintransporteur Heinz S GEB aus ACH, geboren am EEE 1926 in Tuum- SEHE CSsR,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Meyer Dr. Ruß als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEEED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Juli 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Frei-
spruch im übrigen wegen dreier Diebstähle je in einen besonders schweren Fall und wegen eines Verstoßes gegen die Abgabenordnung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt und die sichergestellten Zigaretten und Spirituosen eingezogen.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt Verstöße gegen Vorschriften über das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen, die sich vorwiegend auf die Behandlung der vom Verteidiger gestellten Beweisamträge beziehen, sind durchweg unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur der folgende Punkt:
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, daß der Angeklagte die Einbruchsdiebstähle als Täter oder Mittäter begangen hat, in erster Linie auf Grund der Tatsache gewonnen, daß in den Wohnungen beider Angeklagter eine große Zahl von Sachen sichergestellt werden konnte, die bei diesen Diebstählen entwendet worden waren und von den Geschädigten einwandfrei als ihr Eigentum wiedererkannt werden konnten. Der Verteidiger hatte in einem seiner Beweisamträge die ihm wichtig erscheinende Tatsache behauptet, daß dem Angeklagten SCEEEED bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter am 26.2.1975 keinerlei Gegenstände dieser Art gezeigt wurden, und als Zeugen hierfür den Ermittlungsrichter
benannt. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer mit Wahrunterstellung abgelehnt.
Die Revision bemängelt, daß die Strafkamner sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe. Sie beruft sich hierzu auf eine Stelle in der Urteilsabschrift, wo wörtlich gesagt ist: "Anläßlich der Einvernahme des Angeklagten SEID am 26.2.1975 durch den Richter Pahl wurden dem Angeklagten seine sichergestellten Gegenstände vorgelegt".
Der scheinbare Widerspruch beruht auf einem Schreibversehen, das bei der Herstellung der Urteilsabschrift unterlaufen ist. In der Urschrift heißt es
ÄL
in Übereinstimmung mit der Behauptung des Beweisamtrags,
daß dem Angeklagten bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter keine sichergestellten Gegenstände vorgelegt wurden. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.
II. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt es aus, daß
die rechtsirrtümliche Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen einer Reihe von Einzeltaten des Angeklagten die Strafzumessung, insbesondere auch die Bildung der Gesamtstrafe zu dessen Nachteil beeinflußt hat.
Schumacher. willms | Mösl Meyer Ruß