Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 03.08.1979 – 5 StR 390/79

5. Strafsenat

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5 StR 390/79

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Enrico E EEEB aus Hamm, dort geboren am MR EEE> 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.August 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr,.Ulsamer

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EENEED als Verteidiger,

Rechtsanwalt BD aus EEEEEES als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte NND als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.Januar 1979 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im übrigen wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

- Von Rechts wegen -

; ALL

Gründe§

l. Die Aufklärungsrüge und die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde, die Zweifel an der Täterschaft des .ıngeklagten darlegen sollen, sind offensichtlich unbegründet.

2. Die Annahme, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen sei, wird von den Feststellungen getragen. Unbedenklich sind die Ausführungen dazu, daß die festgestellten Symptome nicht die einer durch Alkoholgenuß bedingten völligen Schuldunfähigkeit waren (UA S.28-30). Die Strafkammer hat auch verneint, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen des "Zusammenwirkens der seelischen Störungen und der Alkoholbeeinflussung" völlig aufgehoben sei (UA S.30-31). Der Angeklagte hat sich zur Tatzeit "geordnet und situationsadäquat" verhalten. Er hatte auch eine "detaillierte Erinnerung an das Tatgeschehen" (UA S.20-21). An anderer Stelle des Urteils werden die "frühkindliche Hirnschädigung und die sich daraus ergebenden Störungen im affektiv-emotionalen Bereich mit der Gefahr unkontrollierter Impulsdurchbrüche, vornehmlich auch unter Alkoholeinwirkung" erörtert (UA S.32-33). Daß die Strafkammer auf Grund dieser Feststellungen unter Würdigung der Gutachten der beiden Sachverständigen nur eine verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer