Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 18.07.1979 – 2 StR 331/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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“
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR _ 331/79 URTEIL 487.73
in der Strafsache gegen
den Tanklastzugfahrer Frank Horst KW aus
WERE, geboren om ED 1952 in Hum-GEB (Mein),
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Wilims, Dr. Mösl,
Dr. Müller,
B. Maier
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EBD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus GENEEEEEED
in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Kin den Fällen II Ziff. 5 und 6 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub und versuchter Nötigung (Fall HE sowie wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl (Fall SC) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Von dem Vorwurf weiterer teilweise in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Raub und versuchter Nötigung stehender Vergewaltigungen hat es ihn freigesprochen. Gegen drei dieser Freisprüche wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechts mittel hat zum Teil Erfolg.
Unbegründet ist es im Fall Pi. Hier sollte der Angeklagte Kifiifeine Vergewaltigung als Alleintäter begangen haben. Das Landgericht hat ihn nicht verurteilt, weil es sich von der Verläßlichkeit seiner Identifizierung durch das Tatopfer nicht überzeugen konnte. Die Erwägungen, mit denen es dies begründet hat, liegen im Rah men der freien Überzeugungsbildung des Tatrichters und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Anders verhält es sich in den beiden Fällen AU, in denen zwei Täter so zusammenwirkten, daß erst einer das Opfer in die Falle lockte und die offene Gewalttätigkeit dann mit dem für das Opfer überraschenden Auftauchen des zweiten Täters einsetzte. Hier steht fest, daß der Mitangeklagte Bf einer der Täter war. Außerdem ist kein Umstand erkennbar, der es mit Sicherheit
ausschließen könnte, daß Ki auch in diesen Fällen
der Komplize BEE gewesen ist. Die Tatsache, daß beide Angeklagte in den Fällen He und SCHEN in gleicher Art, wenn auch mit vertauschten Rollen zusammenwirkten, hätte in Verbindung mit dem Umstand, daß kein Anhalt dafür besteht, daß der Mitangeklagte BED dieses Spiel sonst mit einem anderen Partner betrieben hat, die Überzeugung des Tatrichters begründen können, daß der Angeklagte Kg mit dem Komplizen BB in den Fällen AU gleichfalls identisch war, von dem Opfer also zutreffend wiedererkannt wurde. Das Landgericht ist diesen sich aufdrängenden Beweisanzeichen nicht nachgegangen. Darin liegt eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke seiner Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 14, 162; 15, 3).
Es kommt hinzu, daß die Strafkammer bei der Erörterung der Identität KEEEEB mit dem zweiten Täter sich einseitig auf die Bekundung seiner Verlobten Monika SciB gestützt hat, nach deren Angaben Ki nie "Afro- .look" getragen hat, wie es nach der Schilderung des Opfers bei dem zweiten Täter der Fall gewesen sein soll. Das steht in einem auffälligen Gegensatz zu der kritischen Würdigung, welche die Strafkammer an anderer Stelle (S. 38 UA) den Aussagen dieser Zeugin hat angedeihen lassen, als es um von Ki getragene Kleidungsstücke ging. Die unterschiedliche Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugin im Hinblick auf für die Täteridentität Kbedeutsame äußere Merkmale von Kleidung und Haartracht findet in den Urteilsgründen keine verständliche Erklärung. Wenn die Zeugin bestrebt war, die Täterschaft des Angeklagten durch unrichtige Angaben über seine Bekleidung in Frage zu stellen, mußte es naheliegen, daß sie
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bei der Schilderung seiner Haarfrisur das gleiche Ziel
im Auge hatte. Es ist deshalb ebenfalls ein revisionsrechtlich beachtlicher Mangel, daß die Strafkammer in den Fällen AM kritiklos und ohne jede Begründung ihrer Abweichung der Aussage der Zeugin Sc gefolgt ist.
Hiernach kann der Freispruch des Angeklagten Kg in den beiden Fällen Anicht bestehen bleiben. Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung insoweit zu einer Verurteilung gelangen, so wird es eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. ‘
Schumacher Willms Mösl Müller Maier