Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 19.06.1979 – 5 StR 192/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 192/79 JE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Fritz S Ep zus AED, geboren am ib 1950 in veguuuuiiiip,
wegen Vergewaltigung
-2- 38
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>
in der Verhandlung,
Richter am Landgericht 3» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. aus 5
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16.0ktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache; auf die Verfahrensbeschwerden braucht der Senat deshalb nicht einzugehen.
Die Beweiswürdigung leidet an einem inneren Widerspruch: Seine Überzeugung, daß die Zeugin BB die Wahrheit gesagt hat, stützt der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe (UA S.17) unter anderem darauf, daß die Angaben dieser Zeugin und des Angeklagten "weitgehend" übereinstimmten und "nur" darin voneinander abwichen, daß der Angeklagte den erzwungenen Geschlechtsverkehr bestreitet. Die in den Urteilsgründen enthaltenen Mitteilungen über die Bekundungen des Angeklagten (UA S.7-10) und der Zeugin BB (UA S.11-13) zeigen jedoch, daß die Ereignisse vor und nach dem eigentlichen Tatgeschehen von dem Angeklagten und der Zeugin Be in nahezu allen wesentlichen Punkten unterschiedlich geschildert worden sind.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer