Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 19.06.1979 – 1 StR 252/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

&I 7

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_252/79 URTEIL 4

in der Strafsache

gegen

den Kfz-Mechaniker Martin Mn aus Mu, geboren am, EB 1946 in LEEB- Di,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

73

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof zipfel, Herdegen, Laufhütte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt 8 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE au: GENRES als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

15. Dezember 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

-3- 72?

Gründe§

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen erweist sie sich als unbegründet.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der in einem Wohnheim mit zwei Arbeitsgefährten ein Zimmer teilte, am Morgen des 19. November 1977 in seinem Schlaf dadurch gestört worden, daß der im selben Heim wohnende 67 Jahre alte Hilfsarbeiter Willi WEB betrunken ins Zimmer gekommen war und auf den ebenfalls noch im Bett liegenden Reinhold Re eingeredet hatte. Da wei auch auf wiederholte Aufforderung den Raum nicht freiwillig verlassen hatte, war er vom Angeklagten gewaltsam hinausgedrängt worden. Gleich darauf kehrte er zurück. Der Angeklagte ging brüllend auf ihn los, schob ihn zur Tür und versetzte ihm dort einen wuchtigen Stoß. WEB stürzte quer über den Flur und prallte mit dem Kopf gegen die Tür des gegenüberliegenden Raumes. Er erlitt einen Schädelbruch, eine Hirnquetschung und Hirnblutungen. Daß er verletzt worden war, erkannten Reis» und ein anderer Heimbewohner, die sich um den regungslos am Boden Liegenden kümmerten, zunächst nicht. Sie glaubten, daß er wegen seiner Trunkenheit nicht ansprechbar sei, und legten ihn in sein Bett. Da mit ihm auch noch am Nachmittag eine Verständigung nicht möglich war, rief die von dem Vorfall nunmehr in Kenntnis gesetzte Heim-

leitung einen Arzt herbei, der WEB in eine Privatklinik überwies. Dort wurden die Verletzungen zunächst nicht entdeckt. Erst als Lähmungserscheinungen beobachtet wurden, kam in der Klinik der Verdacht auf eine Hirnverletzung auf. WERE wurde deshalb am 21. November 1977 in ein Krankenhaus verbracht. Nach einer neuro-chirurgischen Behandlung wurde er am 7. Dezember 1977 in die Privatklinik zurückverlegt. Hier trat bei ihm eine Lungenentzündung auf, die am 13. Dezember 1977 zu seinem Tode führte,

Die Anwendung des § 226 StGB auf diesen Sachverhalt 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Schwurgerichtskammer hat nach Anhörung von Sachverständigen festgestellt, daß die Lungenentzündung eine Folge der Schädelverletzung war (UA S. 26). Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Einwendungen gegen die Annahme des Landgerichts, daß dem Angeklagten hinsichtlich des tödlichen Ausgangs seines Handelns Fahrlässigkeit zur Last fällt. Daß ein durch einen wuchtigen Stoß zu Fall gebrachter Mensch mit dem Kopf aufschlagen, dabei schwer verletzt werden und unmittelbar dadurch oder zufolge von bei der Behandlung auftretenden Komplikationen zu Tode kommen kann, entspricht gewöhnlicher Erfahrung und war daher allgemein voraussehbar. Die Feststellung, daß der durchschnittlich intelligente und eine durchschnittliche Kombinationsgabe besitzende Angeklagte (UA S. 28, 30) diese Voraussicht hätte haben können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schwurgerichtskammer hat hierbei ausdrücklich auf die Tatzeit abgestellt (UA S. 30). Sie hat hier-

-5- 74

nach ersichtlich die psychische Verfassung, in der sich der Angeklagte zur Tatzeit befand, mitberücksichtigt. Die Schlüsse, die von der Revision aus dieser besonderen Lage des Angeklagten hinsichtlich seiner Fähigkeit zur Voraussicht gezogen werden, können sich nicht an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung setzen.

Der Schuldspruch hat nach alledem Bestand.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben,

Es ist rechtlich nicht bedenkenfrei, daß die Schwurgerichtskammer das Vorliegen eines minderschweren Falles im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB vermeint hat. Ganz abgesehen davon, daß das Mitverschulden des Tatopfers nicht ausreichend berücksichtigt erscheint, lassen die Urteilsgründe nähere Ausführungen über die innere Reaktion des Angeklagten auf das störende Verhalten des WER und auf die gemäß weiterer Feststellung von ihm unmittelbar vor der Tat gezeigte herausfordernde Haltung (UA S. 12, 31) vermissen. Solche Darlegungen wären hier deshalb erforderlich gewesen, weil der Angeklagte in zeitlich dichter Folge seine Verlobte unerwartet durch tödliche Krankheit und seinen jüngeren Sohn durch Unfalltod verloren hatte, darauf einen Selbstmordversuch unternommen hatte und deshalb mehrere Wochen lang bis kurz vor der Tat in einer Nervenklinik stationär behandelt worden war (UA S. 6). Daher wäre auch darzulegen gewesen, ob die psychische Verfassung des Angeklagten die Beherrschung seines Willens erschwerte, Die Urteilsgründe lassen ferner eine Prüfung nicht zu, ob die Schwurgerichtskammer zu Recht erschwerend

berücksichtigt hat, daß der Angeklagte sich um WeEEEBD nach Bekanntwerden der schweren Verletzungen nicht gekümmert hat. Ihre Annahme, das sei aus völliger Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des Verletzten geschehen (UA S. 32), hat sie nicht belegt. Insbesondere hat sie nicht festgestellt, daß der Angeklagte von den schweren Verletzungen erfahren hat. Ob sie erwogen hat, der Angeklagte könne Fragen nach WEB Ergehen aus anderem Grunde als aus Gleichgültigkeit unterlassen haben, etwa aus Unbeholfenheit oder Scheu, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Bedenken begegnet schließlich auch, daß die Schwurgerichtskammer die Vorstrafen des Angeklagten unterschiedslos erschwerend ins Gewicht hat fallen lassen. Es ist nicht erkennbar, ob sie hinsichtlich der dafür in erster Linie heranzuziehenden Verurteilungen wegen Bedrohung und Sachbeschädigung die Tatmotivation des Angeklagten geprüft hat.

Auch unabhängig von der Frage des Strafrahmens erscheint die Strafe stark übersetzt. Ob schon deswegen der Bestand des Urteils gefährdet ist, kann offenbleiben. Jedenfalls nötigen die aufgezeigten Mängel des Urteils zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache insoweit.

73

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Pikart Zipfel Laufhütte

Niepel

Herdegen