Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 19.06.1979 – 1 StR 224/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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DZ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR D2u/ 79 URTEIL

fi;

in der Strafsache

gegen

die Erzieherin Ingrid Maria M EEE - D «EEE aus MÜE, geboren am Ep. EEEEEEE 1955 in Pe,

- Sachbezeichnung: FINE» u.a. -

wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

RR

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

die

als

als

als

als

für

Pikart,

Richter am Bundesgerichtshof

Zipfel, Herdegen, Laufhütte, Dr. Niepel

beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt >

Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: ED

Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellter >»

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten MEB- Deiiii> wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. November 1978, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte MWiB- wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Die Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben des Mitangeklagten FI hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer sieht eine Förderung der Haupttat darin, daß die Beschwerdeführerin ihre Anschrift und die von ihr gemietete Wohnung für den Handel mit Haschisch in einer größeren Menge zur Verfügung gestellt habe (UA Ss. 13, 14). Soweit der Tatrichter von einem Zurverfügungstellen der Anschrift ausgeht, setzt er sich schon mit seinen eigenen Feststellungen in Widerspruch (UA S. 8); denn danach kannte die Angeklagte den Inhalt des Paketes nicht, als sie sich gegenüber ZB damit einverstanden erklärte, daß ein Paket an ihre Adresse geschickt werde. Als sie informiert wurde, war das Paket bereits unterwegs.

Auch für ein Zurverfügungstellen der Wohnung geben die Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Die Angeklagte hatte die Wohnung zwar angemietet, bewohnte sie aber in Lebensgemeinschaft mit dem Mitangeklagten Fi. Inwieweit sie hätte verhindern können und müssen, daß Fi das Paket in die gemeinsame Wohnung bringt, kann den Urteilsgründen nicht

entnommen werden. In der Wohnung hat sie sich um das Paket und seinen Inhalt nicht gekümmert.

Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, ob sie bei der Empfangnahme des Paketes aktiv geworden ist. Das Paket war zwar an sie adressiert, nach den bisherigen Feststellungen hat es aber der Mitangeklagte Fi allein in Empfang genommen (UA S. 8). Ob sie FiCEEEED in einer auch für die Postbehörde erkennbaren Weise zur Abholung bevollmächtigt hatte oder ob sie sich zu einer eventuell erforderlichen Legitimation bereithielt, kann aus der bloßen Angabe in den Urteilsgründen, daß sie anschließend gemeinsam mit Flörchinger und dem an einer Abnahme von Haschisch interessierten DEEEB in die gemeinsame Wohnung gefahren ist, nicht hergeleitet werden. Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, daß sich die Angeklagte an Verkaufsverhandlungen beteiligt hat. Die bloße Anwesenheit im Pkw reicht hierfür nicht aus.

Das Urteil ist daher aufzuheben.

Zu bemerken bleibt noch, daß die genaue Kenntnis der im Paket enthaltenen Menge von 4 kg Haschisch, von der die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen ausgeht, durch die Urteilsgründe nicht belegt ist.

Pikart Zipfel Herdegen Laufhütte Niepel