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BGH Urteil vom 07.06.1979 – 4 StR 191/79

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_191/79 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Helmuth Alfred Sc n HHEEEEEEES aus MER, geboren am D. EEE 1936 in Rei (CSSR),

wegen räuberischer Erpressung

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht nme als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juli 1978 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.

1. Die Revision beanstandet in zulässiger Weise, daß das Landgericht es unterlassen hat, den Gründen für die Verwechslung des Angeklagten mit dem Täter eines Bankraubes im Ermittlungsverfahren 6 Js 5405/78 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kaiserslautern nachzugehen und mindestens diese Ermittlungsakten beizuziehen. Schon mit dem entsprechenden Beweisamtrag während der Hauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer eindeutig das Ziel verfolgt, darzutun, daß er auch im vorliegenden Fall verwechselt worden sei (UA 14). Das ist auch das unzweifelhafte Anliegen seiner zwar nicht auf die fehlerhafte Ablehnung dieses Beweisamtrags (§ 244 Abs. 3 StPO) wohl aber auf die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützten Verfahrensrüge.

a) Der die Tat bestreitende Angeklagte ist im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung durch die Zeugen KB und BEE als Täter des den Gegenstand der Anklage bildenden Banküberfalls vom 7. Februar 1977 in Fre identifiziert worden. Das Gericht ist den Aussagen der beiden Zeugen, die den Täter am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gesehen haben, gefolgt. Es hat

den Antrag des Angeklagten abgelehnt, "zum Beweis dafür, daß bei der StA Kaiserslautern gegen den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung (Bankraub) ermittelt wurde und der wahre Täter dem Angeklagten ähnlich sieht, jedoch bei einer Gegenüberstellung geklärt wurde, daß der Angeklagte nicht der Täter war," die Akten der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern 6 Js 5405/78 beizuziehen und Oberstaatsanwalt DEEP, Kaiserslautern, als Zeugen zu vernehmen. Die Ablehnung des Beweisamtrages hat es darauf gestützt, daß die behaupteten Beweistatsachen als wahr unterstellt werden könnten.

Zur Begründung seiner Überzeugung von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Ki und BEEEEEEE hat die Strafkammer u.a. ausgeführt: Die Zeugen hätten im Ermittlungsverfahren die zahlreichen Lichtbilder, die ihnen vorgelegt worden seien, jeweils sorgfältig geprüft und seien nie einem Irrtum unterlegen. Auch bei Gegenüberstellungen mit als Täter in Betracht kommenden anderen Personen hätten sie bis zum Gegenüberstellungsversuch mit dem Angeklagten immer erklärt, der Täter befinde sich nicht darunter. Daß der Angeklagte öfters mit einer Person verwechselt wurde, die hessischen Dialekt spreche, mindere den Beweiswert der Zeugenaussagen nicht, da nicht feststehe, daß der Täter des Banküberfalls diese Mundart gesprochen habe, und es auch nicht ungewöhnlich sei, daß Menschen einander ähnlich sähen und daß Verwechslungen vorkämen. Insgesamt gesehen seien dafür, daß die Zeugen den Angeklagten mit einer ähnlich aussehenden Person verwechselt hätten, keine Anhaltspunkte vorhanden (UA 13/14).

b) Diese Überzeugungsbildung der Strafkammer ist unter Verletzung der sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebenden Auf-

klärungspflicht des Gerichts zustande gekommen. In der Regel verletzt zwar ein Tatrichter, der sich schon aufgrund der erhobenen Beweise eine feste Überzeugung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Beweistatsache gebildet hat, die Aufklärungspflicht nicht, wenn er dazu keine weiteren Beweise mehr erhebt (Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 52). Etwas anderes gilt aber in Fällen, in denen ein Beweismittel ungenutzt geblieben ist, obwohl der dem Gericht bekannte Sachverhalt zu dessen Benutzung drängte oder diese mindestens nahelegte (BGHSt 3, 169, 175; 10, 116, 119; 23, 176, 187/ 188). Diese dem Gericht von Amts wegen obliegende Pflicht zur Erforschung der Wahrheit besteht auch dann, wenn ein entsprechender Beweisamtrag rechtlich fehlerfrei abgelehnt werden konnte (BGHSt 10, 116, 118; Gollwitzer aaO Rdn. 42).

Hier ist die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen. Es lag nach dem Vorbringen des Angeklagten zumindest nahe, die Ermittlungsakten aus Kaiserslautern beizuziehen, um letzte Zweifel an seiner Täterschaft auszuräumen. Die Überzeugung des Gerichts, daß die Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugen KEEB und BER zweifelsfrei sei, durfte nicht zu einem Verzicht auf das weitere Beweismittel führen. Denn selbst wenn die Zeugen bei den zahlreichen Lichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren nie einem Irrtum unterlegen sind, besagt das nicht, daß der Beschuldigte im Verfahren 6 Js 5405/78 dem Angeklagten ähnlicher sah als die bisherigen Vergleichspersonen und auch von den bisher so sicheren Zeugen mit dem Angeklagten verwechselt werden konnte. Diese denkbare und nach dem Vorbringen des Angeklagten nicht nur theoretische

Möglichkeit ließ sich nicht durch allgemeine Erwägungen ausschließen. Eine verläßliche Entscheidungsgrundlage konnte hier erst nach einem Einblick in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern und möglicherweise nur durch eine weitere Gegenüberstellung gewonnen werden. Die Ausschöpfung dieses zusätzlichen Beweismittels mußte sich auch deshalb aufdrängen, weil den Zeugen KB und DEE Lichtbilder des Angeklagten erst mehr als sieben Monate nach der Tat vorgelegt worden sind und die Wahlgegenüberstellung mit ihm wegen unzureichender Vorbereitung mißglückt war (UA 8/9).

2. Da nicht auszuschließen ist, daß eine Beiziehung der Ermittlungsakte 6 Js 5405/78 der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu einer anderen Beweiswürdigung hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten als Täter des Banküberfalls geführt hätte, beruht auf diesem Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO auch seine Verurteilung. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es danach nicht mehr an.

Salger Spiegel Ruß Engelhardt Goydke