Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 29.05.1979 – 5 StR 237/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR_2
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
aus Hi, geboren am (GEEEEEEEEE 1935 in Dem Kreis LE (Polen),
wegen schweren Raubes
- 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in ser Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ED zu: >
als Verteidigerin,
Justizangestellte REED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade
vom 12.Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte SB-
KG freigesprochen worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
v
- 3 - n/)
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten sm» - KO von dem Vorwurf der Tatbeteiligung an einem bewaffneten Raubüberfall auf die Zweigstelle TB der Kreissparkasse HP mangels Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach der Überzeugung der Strafkammer mietete der Angeklagte SD -- ie am Tage vor der Tat einen VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen &&-WB 1297. Er ließ das Fahrzeug etwa eine Stunde vor dem Überfall in Re» «En auftanken, Der Wagen war zur Tatzeit in TB in der Nähe der Sparkassenzweigstelle abgestellt. Nach dem Überfall fuhr einer der beiden aus der Sparkasse fliehenden Täter mit ihm "in rasamter Fahrweise" davon. Das Fahrzeug war "nur mit einer Person besetzt" (UA S.5). Es fuhr zunächst von TEE nach DEE, auf der Landesstraße wieder zurück nach oO |) und dann auf der Bundesstraße in Richtung He. Etwa 300 m vor dem Ortsschild Degen wurde es von der Polizei angehalten. Der Angeklagte saB>- KEEEEEm s2: allein im Wagen und hatte eine Pistole nebs Munition bei sich. Er war die letzten 3 bis 4 km in einer "verhältnismäßig langsam vorankommenden Kolonne" und "nicht auffällig" gefahren (UA S.6). Der Wagen hat die mindestens 19,7 km lange Fahrstrecke in ca. 12 Minuten zurückgelegt (UA S.18). Daraus errechnet sich eine sehr hohe Durchschnitt geschwindigkeit. Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte Sn --iB nicht die ganze Strecke gefahren ist, sondern "daß der Täter aus der Kreissparkasse zunächst mit dem Fahrzeug in Richtung. DB geflüchtet ist und dann den VW-Golf an einen anderen Mann, möglicherweise
den Angeklagten SEED- "ui übergeben hat" (ua s.21
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Sie meint, unter di&sen Unständen nicht feststellen
zu können, daß der Angeklagte si» -- di»
einer der den Überfall unmittelbar ausführenden Täter gewesen sei (UA S.20), und glaubt, "auch für eine anders geartete Tatbeteiligung, etwa Beihilfe oder Strafvereitelung keine genügenden eine Verurteilung rechtfertigenden Feststellungen treffen (zu) können. Dies gilt vor allem auch
. für die subjektiven Tatmomente, etwa ob der Angeklagte SCGEEEED- GEB bei einer Beihilfehandlung überhaupt von der beabsichtigten Art der Straftat gewußt hat oder ob er gar insgesamt gutgläubig war" (UA s.22).
Diese nicht näher begründeten Erwägungen lassen besorgen, die Strafkammer habe übersehen, daß nach den ' getroffenen Feststellungen zur Fahrstrecke des VW-Golf und zum Zeitablauf ein etwaiger Fahrerwechsel nur in größter Eile hätte stattfinden können. Das ist aber ein wichtiges Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte SEES -:GEEEB> , wenn er nicht unmittelbar an dem Überfall beteiligt war, den Wechsel sorgfältig geplant und vorbereitet hat. Da ein solches Verhalten auf einen Mittäter - oder Gehilfenvorsatz hindeuten kann, hätte die Strafkammer über diesen Umstand nicht ohne jede Erörterung hinweggehen dürfen, sondern sich mit ihm auseinandersetzen müssen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte
”