Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 29.05.1979 – 5 StR 204/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

SER O9: BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

den Dreher Alfred BED zus rBR, geboren am ED 1355 in 7eiiEEEEEEEEEEEED.

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.8.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht GB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr . (> aus BB

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Januar 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-3- 69

Gründe§

Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat nicht gegen § 244 Abs.4 Satz 1 StPO verstoßen, als es den Hilfsbeweisamtrag, einen Sexualwissenschaftler zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu hören, wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat; auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) drängte den Tatrichter nicht zu einer solchen Beweiserhebung. Das Landgericht hat, seine Sachkunde auf Grund der vorangegangenen Beweisaufnahme und angesichts der Art der abgeurteilten Tat ausweisend, in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt, daß die in dem Beweisamtrag allein behaupteten einschlägigen Vorstrafen weder auf eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung noch auf einen anderen abnormen Befund hinweisen. Da auch die Begründung des Hilfsbeweisamtrags keinen weiteren Anhalt für eine schwere seelische Abartigkeit enthält, ist die in den Urteilsgründen ausgewiesene Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags (UA S.18-19) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die sachlichrechtiiche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im

Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte