Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 22.05.1979 – 5 StR 200/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Studenten Peter Christian M em» aus Gem, geboren am ENEEE> 1955 in LM,

wegen Widerstandes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr,Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. aD

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 25.September 1978 wird verworfen.

Die Kosten der Revision sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

> of

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, ist offensichtlich unbegründet.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

ıin der Strafsache gegen

den Studenten Peter Christian M ein» aus CE, geboren an BEE 1956 in LEE,

wegen Widerstandes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.Mai 1979 beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 22.Mai 1979

wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß es im Tenor anstelle

"ges Landgerichts Göttingen" heißen muß:

"des Landgerichts Hannover",

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte