Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 16.05.1979 – 2 StR 44/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 44/79 URTEIL
Re,
in der Strafsache
gegen
1. den Kranführer Hermann Lutz _F aus EB, geboren am zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bundesbahnarbeiter Lothar PO er aus CE, geboren am 1957 in WERE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
9 in BB,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Y7
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE tei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt au: GEEED als Verteidiger des Angeklagten FEB,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Lothar PO wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 13. September 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten FB gegen das
vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der Angeklagte Lothar PB nat mit der Besetzungsrüge Erfolg. Zu Recht wendet er sich dagegen, daß bei dem Urteil die Hilfsschöffin Dep (Nr. 7 der Hilfsschöffenliste) mitgewirkt hat. Ob der Hilfsschöffe Fe - in der Revisionsbegründung als "Fe bezeichnet - (Nr. 5 dieser Liste) zur Dienstleistung hätte herangezogen werden müssen oder ob er schon deshalb nicht mehr zur Verfügung stand, weil er bereits in einer anderen Sache zu einem allerdings späteren Hauptverhandlungstermin (als der in der vorliegenden Sache) geladen worden war (vgl. hierzu BGHSt 25, 66, 68), kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls durfte der Hilfsschöffe H@EEWB (Nr. 6 der Hilfsschöffenliste) nicht übergangen werden. Der Geschäftsstellenbeamte hatte auf einen am Morgen des ersten Sitzungstages getätigten Telefonanruf bei der Dienststelle dieses Schöffen durch die dortige Telefonzentrale die Auskunft erhalten, daß er "nicht zu erreichen sei, da er außer Haus sei". Diese Mitteilung rechtfertigte nicht die
Annahme einer Verhinderung des Hilfsschöffen. Ihr war nur eine kurzfristige Abwesenheit des Hilfsschöffen von seiner Dienststelle ohne Verlassen des Ortes zu entnehmen. Da der Strafkammervorsitzende sich mit dieser Auskunft begnügte, ist hieraus zu schließen, daß er schon in einem solchen Fall eine Verhinderung für gegeben erachtet und damit diesen Rechtsbegriff verkannt hat. Es besteht kein Anhalt dafür, daß der Hilfsschöffe entgegen dem Wortlaut dieser Mitteilung auch ortsabwesend gewesen ist und deshalb für die Schöffentätigkeit nicht zur Verfügung gestanden hätte. Die Heranziehung der Hilfsschöffin 8 var somit fehlerhaft. Das Urteil muß deshalb, soweit es
den Angeklagten Lothar PB betrifft, aufgehoben werden.
Auf das sonstige Vorbringen dieses Angeklagten kommt es demgemäß nicht mehr an.
II. Die Revision des Angeklagten F@p ist unbegründet.
41. Zweifelhaft erscheint schon, ob er seine Verfahrensbeschwerde zulässig erhoben hat. Unabhängig hiervon kann sie keinen Erfolg haben. Das Urteil ist, wie aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden hervorgeht, mit den Zusätzen am 13. Oktober 1978, also rechtzeitig, zur Geschäftsstelle gelangt.
2, Fehl gehen ebenfalls die sich gegen die Straf-
FI
zumessungserwägungen der Strafkammer richtenden Einwendungen des Angeklagten. Das Landgericht hat das Fehlen von "Einsicht in die Illegalität seines Handelns oder die Sozialschädlichkeit und Gefährlichkeit des Rauschmittelgeschäfts und von Reue oder Umkehr" nicht strafschärfend gewertet, sondern hier lediglich zum Ausdruck gebracht, daß beim Angeklagten FEB außer der Tatsache seiner bisherigen Straflosigkeit keine Milderungsgründe ersichtlich sind. Die straferschwerenden Gesichtspunkte hat das Landgericht erst in dem nachfolgenden Absatz erörtert. Daß es zu ihnen nicht die vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägungen zählt, ergibt sich nicht nur aus dieser äußeren Einordnung, sondern auch aus dem inneren Zusammenhang, in den sie gestellt sind. Sie erweisen sich danach als wertneutral. Ihre Erwähnung erklärt sich allein daraus, daß die Strafkammer die bei den drei Angeklagten gegebenen unterschiedlichen Strafzumessungsgründe darlegen wollte. Während die beiden anderen Angeklagten ein Geständnis abgelegt hatten und das Landgericht dies bei ihnen mildernd berücksichtigt hat, bestand eine solche Möglichkeit zugunsten des Angeklagten Fi mangels eines Geständnisses nicht.
Da die Prüfung des Urteils auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat, muß seine Revision verworfen werden.
Schumacher willms RiBGH Dr. Mösl ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Schumacher
Meyer Maier