Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 26.04.1979 – 4 StR 150/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B/A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 150/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Korrektor Bernhard T EB aus GemmmmB, geboren am . GES 1935 in CET,
wegen gefährlicher Körperverletzung
B/
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt We in der Verhandlung, Richter am Landgericht EP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. END au: diiEEEEEn als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. November 1978 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind.
Von Rechts wegen
Ir
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen.
Die Revision des Nebenklägers, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erstrebt, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, geht fehl. Denn eine solche Rüge kann nicht - wie die Revision es tut - darauf gestützt werden, daß ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125, 126).
2. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde des Nebenklägers hat sich nämlich auf die Frage zu beschränken, ob im Rahmen des vom Nebenkläger gestellten Strafantrags, der hier die Verletzung seiner körperlichen Integrität betrifft, Nebenklagedelikte nicht, nicht zutreffend oder unvollständig gewürdigt worden sind. Insoweit sind jedoch Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor, Deshalb ist dem Senat eine weitere Überprüfung des Urteils auf die hier zur Nebenklage nicht be-
rechtigenden Offizialdelikte verwehrt, auch wenn Gesetzeseinheit vorliegt.
Die Revision muß deshalb verworfen werden.
Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke