Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 24.04.1979 – 5 StR 119/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
OD
5 StR 119/79 vg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Helmt CE zu: vo, geboren am BE 1955 in He,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
- 2 - i4
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Volker (E58 au: zen
als Verteidiger,
Justizangestellte «in
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7.November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamnmer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3 - Gründe
u
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den ihm unbekannten Mann in die Auffahrt zum Lagerplatz einer Baustelle geschubst, ihn dort mit einem oder mehreren Faustschlägen zu Boden geschlagen. Das dadurch bewußtlos gewordene Opfer hat der Angeklagte in die Baustelle geschleift und niedergelegt und ihm dann eine Betonplatte mindestens einmal etwa aus Brusthöhe auf Kopf und Oberkörper fallen lassen, wodurch ein Schädelbasisbruch verursacht wurde, der zur Bluteinatmung und zum Erstickungstod führte,
Die Jugendkammer hat den Angeklagten lediglich wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf des Verdeckungsmordes wurde der Angeklagte freigesprochen, weil jedenfalls nicht auszuschließen sei, daß eine abnorme Alkoholreaktion - Blutalkoholgehalt zur Tatzeit maximal 2,4 g 0o/oo - vorgelegen habe, die in Verbindung mit einer Affekteskalation, in die der Angeklagte während der Schläge geraten sei, zu einer völligen Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt habe.
Die gegen diesen Freispruch mit der Sachrtge gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die Ausführungen der Jugendkammer zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten während der Tötungshandlung sind unklar und widersprüchlich. Grundlage für die Annahme des Landgerichts, eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung während der Tötungshandlung sei nicht auszuschließen, war auch die von dem Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit (UA S.9, 15). Eine solche Erinnerungslosigkeit hat jedoch nach den übrigen Feststellungen nicht vorgelegen (UA S.6,10,11),
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vielmehr kam nur eine Verdrängung in Betracht
(UA S.11), die zur Frage der Sshuldfähigkeit keine Schlüsse ermöglichte. Schon wegen dieses Widerspruchs kann der auf die Schuldunfähigkeit gestützte Freispruch vom Vorwurf des Verdeckungsmordes keinen Bestand haben.
Wegen der engen tatsächlichen Verknüpfung ergreift dieser Mangel auch den Schuldspruch wegen Körperverletzung. Die Beschränkung der Revision ist insoweit unwirksam. Der Senat hebt daher das Urteil in vollem Umfange auf.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Ulsamer