Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 04.04.1979 – 2 StR 42/79

2. Strafsenat

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A

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 42/79 BESCHLUSS ty P

in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Arbeiter Laszlo Mo zu: "ÜREEEE, geboren am ED 1927 in VB (Ungarn), zur Zeit

einstweilen untergebracht

008

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1979 beschlossen;

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. April 1978 ist durch Zurücknahme erledigt.

Dem Beschwerdeführer fallen die Kosten seines Rechtsmittels zur Last.

Gründe§

Der Pflichtverteidiger hat die Revision zurückgenommen. Hierzu war er durch den Beschuldigten ermächtigt worden, wie sich aus dessen Schreiben an ihn vom 27. April 1978 ergibt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Ermächtigung bestehen trotz der beim Beschuldigten festgestellten paranoiden Psychose nicht. Diese geistige Erkrankung hat nicht zum Ausschluß seiner Handlungsfähigkeit geführt. Das erwähnte Schreiben sowie die Eingabe des Beschuldigten vom 4. September 1978 zeigen, daß er sich der Bedeutung einer Rücknahmeerklärung durchaus bewußt ist. Da eine wirksame Rücknahme nicht rückgängig gemacht werden kann

(BGHSt 10, 245), ist die Weiterführung des Revisionsverfahrens nicht möglich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Stpo. Schumacher wWillms Kirchhof

Mösl Meyer