Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 27.03.1979 – 5 StR 614/78

5. Strafsenat

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002

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Krankenpfleger Norbert M EB aus rem, geboren am BB 1555 in ve,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.März 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE au: 2 EB

als Verteidigerin,

Justizangestellte mn

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14.April 1978 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt, die auch die hierdurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

- Von Rechts wegen -

YA

- 3 -

in

Gründe§

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, hat keinen Erfolg. Ihre Besorgnis, das Landgericht sei dem gesteigerten Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht geworden, ist unbegründet. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte über 2 kg Hasch, mithin eine nicht geringe Menge in Besitz hatte (UA S.9). Hierauf gehen die Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich ein. In den Zumessungserwägungen hebt die Strafkammer jedoch die "nicht sehr große Menge" Haschisch, die der Angeklagte in Besitz hatte, als Strafmilderungsgrund hervor. Diese Erwägung ergibt im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsgründen, daß das Landgericht bei der Bemessung der Strafe zutreffend von einer nicht geringen Menge im Sinne des § 11 Abs.4 BetMG ausgegangen ist.

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte