Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 27.03.1979 – 5 StR 59/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 59/79 v2?

907

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Auszubildenden Hardo P wii aus zB, dort geboren an WEB 1557, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

- Sachbezeichnung: DD u.a. -

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.März 1979 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5.Juli 1978 getroffene Entscheidung über die Entschädigungspflicht der Staatskasse dahin abgeändert, daß der Angeklagte PO nur wegen der vom 11.Januar 1978

bis zum 19.April 1978 und vom 6.Juni 1978

bis zum 5.Juli 1978 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft zu entschädigen ist.

Kosten werden für die sofortige Beschwerde nicht erhoben.

-2-

Gründe§

Vom 20.April 1978 bis zum 5.Juni 1978 hat der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt (UA S.99). Ihm steht für diese Zeit keine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs.1 GKG. Der mit der sofortigen Beschwerde erfolgreich beanstandete Mangel der angefochtenen Entscheidung beruht auf einem offensichtlichen Versehen des Tatrichters (UA S.99).

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte