Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 23.03.1979 – 5 StR 505/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_505/79 AlI
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Wolfgang Sc n EB aus Lu, geboren am WB. 1946 in He, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
AG
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts um 4.September 1979 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23.März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die
Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision dringt mit der Sachrüge durch. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Landgericht sieht die Gewaltanwendung schon darin, daß der Angeklagte 'die Zeugin ... mit dem Wagen in eine einsame Gegend, in der sie mit keiner Hilfe durch andere rechnen konnte und in der sie dem Angeklagten auch nicht entkommen konnte, brachte und er diese Situation bewußt für seine Zwecke ausnutzte' (UA S.24); er habe sich nämlich 'spätestens während der Fahrt entschlossen, mit der Zeugin ... im Wagen geschlechtlich zu verkehren und mit ihr andere sexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei er willens war, dies mit ihr gewaltsam zu erreichen! (UA S.10). Das kann zwar als mögliche, der späteren Vergewaltigung dienende Freiheitsberaubung unter dem Gesichtspunkt ihr vorausgehender Gewaltanwendung genügen (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1976,812,813). Was das Landgericht dazu feststellt, verträgt sich indessen nicht ohne weiteres mit seiner Erwügung, daß der seinem (des Angeklagten) Verlangen entgegenstehende Wille des Opfers 'für den Angeklagten aus den Äußerungen der Zeugin, ihrem Weinen und ihrer Gegenwehr' erkennbar war (UA S.24) ; bis zur Beendigung der Autofahrt hat die Zeugin solches Verhalten nicht gezeigt. Es versteht sich auch nicht von selbst, daß der Angeklagte bis dahin eine mangelnde Einwilligung der
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Zeugin erkannt und mit der Möglichkeit künftiger Gewaltanwendung auch nur gerechaet hat; cem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem bis dahin festgestellten Verhalten der Zeugin, läßt sich dafür nichts entnehmen.
Cb die Feststellungen im Übrigen den Schuldspruch tragen, kann dahinstehen. Bei der fehlerhaften Beurteilung der Ausgangssituation läßt sich Jedenfalls nicht ausschließen, daß davon auch die Erwägung insbesondere zur subjektiven Tatseite beim Anschlußverhalten des Angeklagten beeinflußt sind.
Auf die weiteren Einwände der Revision kommt es damit nicht an. Für den Fall einer ermeuten Verurteilung wird der Tatrichter aber - sollte er wiederum das Vorliegen eines minder schweren Falles verneinen - Gelegenheit haben, in den Strafzumessungsgründen deutlich zu machen, daß er die strafmildernden Gesichtspunkte, die er nach dem Wortlaut der bisherigen Urteilsgründe lediglich bei der Prüfung eines minder schweren Falles erörtert, innerhalb des angewandten Regelstrafrahmens mildernd berücksichtigt hat",
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Ulsamer