Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 20.03.1979 – 1 StR 766/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 766 URTEIL
in der Strafsache
Joachim HD aus CM, dort geboren un ED
§ 1%, zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: Hei u.a. -
wegen Versuchs der schweren räuberischen Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 15. Januar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Peter ED au: sn
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. März 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten Hd@® erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. März 1979 an, soweit es den Angeklagten HP betritt, der wegen Versuchs der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen worden ist. Die Anklagebehörde vertritt die Auffassung, wie der Mitangeklagte Hogiiiiiiknm hätte auch er außerdem wegen eines (gemeinschaftlich begangenen) Verbrechens des versuchten Mordes verurteilt werden mlissen,.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,
1. Das Tatgericht hat dem Angeklagten Hp die Abgabe des gezielten Schusses auf einen Bankangestellten durch den Mitangeklagten Ho "nicht zugerechnet", weil der Nachweis nicht erbracht werden konnte, daß der Angeklagte mit einen solchen Schußwaffengebrauch wenigstens im Falle "einer „.. nicht einkalkulierten Ausnahmesituation" einverstanden war (UA S. 27). Die Verabredung des Angeklagten und des Mitangeklagten sei dahin gegangen, mit der beim Überfall verwendeten, scharf geladenen Pistole (Kaliber 7,65 mm) *auf keinen Fall", "unter keinen Umständen" zu Schießen (UA S, 10, 28).
2. Die Anklagebehörde ist der Auffassung, daß die Jugendkammer die Prüfung unterlassen habe, "ob nicht schon nach allgemeiner Lebenserfahrung in gleichgelagerten Fällen der die geladene Schußwaffe führende Täter hiervon Gebrauch macht, wenn er mit nicht vorher-
gesehenen und nicht eingeplanten Reaktionen des oder der Opfer konfrontiert wird". Werde diese Frage bejaht, sei für die Annahme eines nicht vom Angeklagten zu verantwortenden Exzesses des Mitangeklagten kein Raum.
Die Anklagebehörde beanstandet auch, die Jugendkammer habe bei der Prüfung der gemeinsamen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und des Mitangeklagten außer acht gelassen, daß der Angeklagte auf der Fahrt zum Tatort die Pistole näher betrachtete und feststellte, daß sie geladen war (UA S. 11). Die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte habe nach dieser Prüfung die Möglichkeit gehabt, die Pistole zu entladen, um die Abgabe eines Schusses zu verhindern. Die Tatsache, daß der Angeklagte die Pistole nicht entlud, lasse sich als Zustimmung "zum erkennbaren Plan des Mittäters, eventuell doch noch zu schießen", deuten. Einen anderen Zweck als den, die schußbereite Waffe im Eventualfall einzusetzen, habe das Mitführen der Pistole gar nicht haben können. Auch der vorausgesehene und stillschweigend in den Tatplan einbezogene Exzeß begründe eine gemeinsame strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mittäter. '
3, Die Argumentation der Staatsanwaltschaft ist zwar nicht abwegig. Aber die Beweiswürdigung des Tatgerichts und ihr Ergebnis können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.
a) Es mag sein, daß die Lebenserfahrung "in gleichgelagerten Fällen" dafür spricht, daß derjenige (Alleinoder Mit-) Täter, der eine geladene und gebrauchsfertige
Pistole mit sich führt, auch bereit ist, sie wenigstens im Eventualfall als Schußwaffe einzusetzen. Ein allgemein und ausnahmslos, auch für den Angeklagten geltender Erfahrungssatz, daß der Täter sich so und nicht anders verhalten werde, besteht Jedoch nicht. Deshalb ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht den von der Staatsanwaltschaft für zutreffend angesehenen Schluß nicht gezogen hat, der Angeklagte habe wenigstens für den Fall einer nicht eingeplanten Reaktion eines Bankangestellten mit dem Einsatz der Pistole als Schußwaffe gerechnet und dem Einsatz zugestimmt. Wie der Tatrichter einerseits nicht gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen zu ziehen (BGHSt 26, 56, 63), so kann ihm andererseits nicht vorgeschrieben werden, daß er an sich mögliche Folgerungen ziehen und zu einem bestimmten Ergebnis kommen müsse (BGHSt 10, 208, 210).
b) Diese Erwägungen gelten auch für den zweiten Gesichtspunkt, den die Anklagebehörde ins Feld führt. Das Tatgericht hat aus einem gegen den Angeklagten sprechenden Indiz nicht den Schluß gezogen, den die Staatsanwaltschaft für geboten hält, weil ihm der Beweiswert des Beweisanzeichens nicht ausgereicht hat, um darauf die Überzeugung zu stützen, der Angeklagte habe die Abgabe eines gezielten Schusses stillschweigend in den gemeinsamen Tatentschluß und Tatplan einbezogen. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, weil eine bestimmte "Überzeugung auch bei höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit nicht gefordert werden kann" (BGHSt aa0).
Im übrigen kann die Staatsanwaltschaft für ihre Folgerung "höchstmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit" kaum in Anspruch nehmen. Die Pistole mußte auch geladen und gebrauchsfähig sein, um einen niemanden gefährdenden Warn- oder Schreckschuß aus ihr abgeben zu können. Ein Einverständnis des Angeklagten mit einem solchen Schuß umfaßte nicht das gezielte Schießen des Mitangeklagten auf einen Bankangestellten.
4, Auch die unabhängig vom Vorbringen der Staatsanwaltschaft vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Gesetzesverletzungen bei Anwendung des Strafgesetzes (zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten) ergeben.
Infolgedessen ist in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Revision der Anklagebehörde zu verwerfen.
Pikart Zipfel Herdegen Ulsamer Maul