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BGH Urteil vom 07.03.1979 – 2 StR 703/78

2. Strafsenat

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I

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 703/78 URTEIL Er

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Hasim K EEE zus re, geboren am MEEEEEEEB 1949 in U@W/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

SE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. 9 au: EEE als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom

27. April 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-3- Fe

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten und seine Landsleute Keil und Kai wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin jeweils zu Freiheitsstrafe, den ebenfalls türkischen Staatsangehörigen YED wegen Beihilfe hierzu zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

1. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Beschwerdeführers hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen mit besonderer Sachkunde auf dem Drogensektor und Erfahrungen im Umgang mit Drogenabhängigen zu hören. Der Sachverständige werde erklären, daß der Mitangeklagte Keil infolge erheblichen Drogenkonsums zur Tatzeit und in der Folgezeit, in der seine Vernehmungen stattfanden, in seiner Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei; der Drogenkonsum habe bei ihm dazu geführt, daß er Erlebtes nicht richtig erfaßt habe, früher Erlebtes mit später Erlebtem vermische, Personen verwechsle und mit bestimmten Personen Erlebtes anderen Personen zuschreibe; er könne Phantasie und Realität nicht mehr auseinanderhalten; seine Angaben könnten einem Urteil nicht zugrunde gelegt werden.

Die Strafkammer hat im Urteil den Hilfsbeweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, sie vermöge selbst auf Grund eigener Sachkunde zu beurteilen, daß die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben Keil durchaus einem Urteil zugrunde gelegt werden könnten. Für seine Angaben in der

-L-

Hauptverhandlung sei eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit infolge Drogenkonsums oder wegen Entzugserscheinungen ausgeschlossen; denn der Angeklagte habe sich in jeder Hinsicht orientiert gezeigt und sich nicht nur folgerichtig, sondern auch geordnet verhalten. Hinzu komme, daß er selbst nicht erklärt habe, derzeit unter Entzugserscheinungen zu leiden. Bedenke man weiterhin, daß seine Angaben

- bis auf die Beteiligung KB - mit denen des Angeklagten YllilBübereinstimmten, dann werde deutlich, daß die von KllWrhefürchteten Bedenken jedenfalls nicht für die Angaben in der Hauptverhandlung, von denen die Kammer allein ausgehe, bestünden.

2. Die Revision sieht mit Recht einen Verfahrensmangel darin, daß das Landgericht über einen wesentlichen Teil des Hilfsbeweisamtrags nicht entschieden hat.

Die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag ablehnt, befaßt sich zwar mit der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit Keil in der Hauptverhandlung, läßt aber die Beweisbehauptung völlig unberücksichtigt, daß Keil zur Tatzeit in seiner damaligen Wahrnehmungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei und deshalb Jetzt Personen ebenso wie Tatsachen oder Geschehensabläufe verwechsle. Im Urteil ist weder zum Ausdruck gebracht, daß die Strafkammer auch insoweit über eigene Sachkunde verfügte, noch daß sie auf Grund dieser Sachkunde auch den weiteren Hilfsbeweisamtrag ablehnen wollte. Ihr Hinweis auf S. 12/13 UA, daß sie allein von den Angaben Keil in der Hauptverhandlung ausgehe, macht im Gegenteil deutlich, daß sie ihre Entscheidung ganz bewußt auf die Beurteilung Keil in der Hauptverhandlung beschränk hat.

HA -5-

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht. Denn die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich entscheidend auf die Angaben Keil, ohne daß diese Angaben, wie etwa bei dem Mitangeklagten Ka, durch die Angaben des Mitangeklagten YEMMB bestätigt werden (UA S. 8, 12).

Schumacher Willms Mösl

Müller Meyer