Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 30.01.1979 – 5 StR 627/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 627/78

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Heiko Dguib zus rei,

dort geboren am BB 19.3, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt | Fleischmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt mE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus rei»

als Verteidiger,.

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten BB gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.Februar 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten Bommert, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

1. Gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat hierzu zwei Ärzte gehört, die das bestätigt haben. Die Revision verkennt, daß die Verhandlungsunfähigkeit in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigung ausgeschlossen wird (BGH in NJW 1970,1981).

2. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht hervorgetreten. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges und den Strafdusspruüch. Entgegen der Befürchtung der Revision enthalten die Urteilsgründe ausreichende Anknlipfungspunkte für die vom Landgericht auf den Beginn des betrügerischen Vorgehens des Angeklagten Bommert ab 26.Juni 1976 gezogenen Schlüsse (UA S.50/52). Sie sind möglich und vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden.

Bei der Strafzumessung sind die von der Revision vermißten mildernden Gesichtspunkte berücksichtigt (UA S.62); es

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ist auch nicht zu besorgen, die Strafkammer habe Über-

sehen, daß der Angeklagte erst gegen Ende seiner betrügerischen Tätigkeit mit direktem Vorsatz gehandelt

hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Berrmann Schmidt Fleischmann

Horstkotte Ulsamer