Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 17.01.1979 – 2 StR 310/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 310/78 URTEIL alayp
in der Strafsache
gegen
den Weinkaufmann Arnold B OEEEED aus OU, geboren am EEEENEB 1953 in Ommmmp,
wegen Betruges
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms
Dr. Müller Dr. Meyer Dr. Räfle
als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus EEEEEEEEEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom
1. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und 15 703 Flaschen Wein eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
I. In den Jahren 1974/75 war der Angeklagte persönlich haftender Gesellschafter und verantwortlicher Leiter des
Weinhandelsunternehmens Dip KG in EEE. Die
Firma Brösch verkaufte und lieferte in dieser Zeit an
drei verschiedene Kunden (Firmen LG DEE und up) mehrere tausend Flaschen Wein, auf deren Etiketten der Wein Jeweils als "Spätlese" oder "Auslese" bezeichnet war, obwohl den Erzeugnissen weder ein Prädikat zuerkannt noch eine Prüfungsnummer zugeteilt worden war. Die Auffassung der. Strafkammer, daß sich der Angeklagte durch die Weinlieferungen des Betrugs in drei Fällen schuldig gemacht habe, begegnet wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wie im Urteil im einzelnen ausgeführt ist, herrschte zur Zeit der genannten Weinlieferungen im Betrieb der Firma BEE eine derartige Unordnung und Unübersichtlichkeit, daß der Angeklagte den Überblick verloren hatte und die einzelnen Betriebsabläufe keiner wirksamen Kontrolle mehr unterlagen. Die Kammer meint, daß bei dieser - dem Angeklagten bekannten - Sachlage die "Lieferung anderer als der bestellten Weine naheliegend" gewesen sei. Wenn der Angeklagte dennoch geliefert habe, habe er "die Lieferung anderer als der bestellten Weine billigend in Kauf" genommen und auf
diese Weise die Inhaber der Firmen LEE, DEEEEED und EEE mit bedingtem Vorsatz getäuscht und an ihrem Vermögen geschädigt.
-u-
Hierbei übersieht die Strafkammer, daß die Unordnung in dem vom Angeklagten geleiteten Betrieb nicht nur dazu geführt haben kann, daß, abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen, an Kunden schlechtere als die verkauften Weine geliefert wurden, sondern daß Gleiches auch mit höherwertigem Wein geschehen sein kann. Keiner Stelle des Urteils kann entnommen werden, daß eine solche Möglichkeit auszuschließen ist. So spricht die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch nicht von der Lieferung minderwertiger, sondern "anderer" als der bestellten Erzeugnisse. Unter diesen Umständen kann nicht, wie die Kammer meint, ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die Täuschung und Schädigung seiner Kunden billigend in Kauf genommen habe. Ebenso kann er darauf vertraut und fest damit gerechnet haben,
"es werde schon alles gut gehen" und die Kunden würden trotz der allgemeinen Unordnung im Betrieb Weine mit den vertraglich zugesicherten Eigenschaften erhalten. Dann aber wäre dem Vorwurf des bedingten Täuschungsund Schädigungsvorsatzes die Grundlage entzogen und käme allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht. Das hätte zur Folge, daß der Angeklagte nicht wegen Betrugs verurteilt werden kann.
Die Strafkammer setzt sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinander. Darin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils in den Fällen B I 1 bis 3 der Urteilsgründe führt.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 26, 284 hingewiesen.
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II. Am 9. Juli 1974 lieferte die Firma Di 24 000 Flaschen Wein unter der Bezeichnung "1973er Rust Neusiedlersee, St. Georgener, Auslese, Wachstum
Ried Felsenkeller" an die Firma Sp in Cup.
Am 21. Januar und 5. März 1975 folgte die Lieferung weiterer 6 900 Flaschen aus Österreich importierten Weins mit derselben Bezeichnung. Von diesem Wein wurden am 9. Februar 1975 im Betrieb der Firma DAB Proben entnommen. Die Analyse ergab, daß dem Wein in Österreich Zucker, Traabensäftioder Traubendickaaft:tKonzegtret). augemetzt worden war. Hiervon erhielt der Angeklagte am 25. April 1975 Kenntnis. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß der Wein nach dem Österreichischen Weingesetz nicht verkehrsfähig sei.
Inzwischen waren im Betrieb der Firma SER von den insgesamt gelieferten 30 900 Flaschen Wein Proben entnonmen worden. Das Chemische Untersuchungsamt beanstandete auf Grund der Analyse den Gehalt an Sorbinsäure und ferner die Bezeichnung "Wachstum". Der Prokurist der Firma DEE erklärte sich bereit, alle Weinflaschen mit einem neuen Etikett versehen zu lassen. Zu diesem Zweck wurde der Wein in den Betrieb der Firma DW zurückgebracht. Nach dem Aufkleben der neuen Etiketten wurden am 28. Mai und 16. Juni 1975 insgesamt 17 424 Flaschen Wein wieder an die Firma SEE geliefert. Darunter befanden sich auch die 6 900 Flaschen nicht verkehrsfähigen Weins.
Die Strafkammer sieht Betrug darin, daß der Angeklagte an die Firma SB die 6 900 Flaschen wegen unerlaubten Zusatzes nicht verkehrsfähigen Weins geliefert hat. Dem kann nach den bisherigen Feststellungen nicht gefolgt werden.
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Zunächst scheidet Betrug aus, soweit der Angeklagte den Vertrag über den Verkauf der 6 900 Flaschen abgeschlossen und in Erfüllung dieses Vertrags den Wein am 21. Januar und 5. März 1975 geliefert hat. Denn dabei handelte er jeweils in gutem Glauben. Von der Verkehrsunfähigkeit des Weins erhielt er erst am 25. April 1975 Kenntnis.
Betrug oder doch Betrugsversuch kommt allerdings insoweit in Betracht, als der Angeklagte die 6 900 Flaschen Wein, nunmehr in Kenntnis ihrer Verkehrsunfähigkeit, mit den Lieferungen vom 28. Mai und 16. Juni 1975 wieder an die Firma SW zurückgesandt hat. In der Rücksendung lag die bewußt wahrheitswidrige schlüssige Erklärung des Angeklagten, der Wein sei nach der Umetikettierung uneingeschränkt verkehrsfähig, entspreche insbesondere der angegebenen Bezeichnung.
Dem Urteil kann indessen nicht bedenkenfrei entnommen werden, daß die Firma S@MMB durch diese unrichtige Erklärung des Angeklagten auch getäuscht worden ist und vor allem, daß sie auf Grund dieser Täuschung eine ihr Vermögen schädigende Verfügung getroffen, etwa auf Gewährleistungsansprüche verzichtet hat. Da nicht ausgeschlossen werden
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kann, daß solche Feststellungen noch nachgeholt werden können, mußte auch im Fall B II der Urteilsgründe das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Schumacher Willms Müller
Meyer Räfle
GL