Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 09.01.1979 – 5 StR 841/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_841/78
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Kellner Hartmut S dm» aus WERE , geboren an BEP 1953 in Demi,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Elke G EEE au: GE, dort geboren am BB 1555,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags
J 0/6
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.Januar 1979 nach 8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Su» und CB wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1.August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Urteil muß auf die Sachrüge aufgehoben werden, weil das Landgericht die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom (bedingt vorsätzlichen) Tötungsversuch nicht geprüft hat, dessen Ausschluß sich nach Sachlage aber nicht von selbst versteht.
Nach den drei Messerstichen 'ließ der Angeklagte (SCHE) von LED ab und lief mit der Angeklagten (CB) davon nach Haus'!; das Opfer hatte sich noch 'in den Flur des Wohnheimes geschleppt ... und war (dort) zusammengebrochen' (UA S.8). Umstände, die den Angeklagten seinBED - der sich ersichtlich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Angeklagten GBP pefand - daran gehindert hätten, noch weiter auf das Opfer einzustechen, sind nicht festgestellt, auch nicht erkennbar. Danach kommt es darauf an, ob der Tötungsversuch nach der Überzeugung des Landgerichts bereits beendet oder nicht beendet war. Das bestimmt sich nach den Vorstellungen der Täter, und zwar danach, ob sie bei Tatbeginn eine oder mehrere bestimmte Handlungen ins Auge gefaßt hatten, anderenfalls danach, welche Vorstellungen sie über die Wirkungen ihres bisherigen
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Tuns hatten (BGHSt 14,75; 22,330). Dazu verhalten sich
die Urteilsgründe nicht; auch ihrem Zusammenhang ist
dafür nichts zu entnehmen, zumal da das Opfer, als von
ihm abgelassen wurde, ersichtlich nicht einmal am Boden lag.
Ergänzende Feststellungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen; für eine Schuldspruchberichtigung des Inhalts, daß sich die Angeklagten der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben, ist deshalb kein Raum. Hierüber muß der Tatrichter befinden. Dieser wird zudem Gelegenheit haben, nicht immer deutliche Feststellungen zur Frage des Zeitpunkts, von wann ab der Einsatz des Messers beabsichtigt war, zu vermeiden. Das soll 'spätestens' bei der wörtlichen Auseinandersetzung gewesen sein (UA S.12), was sich nicht ohne weiteres damit verträgt, daß beide
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Angeklagte 'zu diesem Zweck' (einer provozierten tätlichen Auseinandersetzung) 'mit dem Messer' zu dem Zeugen gefahren seien (UA S.15), welcher Gesichtspunkt mit der Wendung von der 'Energie und Zielstrebigkeit' beider Angeklagter (UA S.16) auch in der Strafzumessung seinen Niederschlag gefunden haben kann".
Dem tritt der Senat bei,
Herrmann Schmidt Fleischmann
Fuhrmann Horstkotte