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BGH Urteil vom 09.01.1979 – 1 StR 574/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 574/78 URTEIL Ya

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Friedrich E EEE aus NEED. dort geboren au@. ER 1935,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

In

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ED, EEE,

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Februar 1978 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechts-

mittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Von Rechts wegen

\

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer, wegen tateinheitlich versuchter Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer und wegen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf den Schuldspruch wegen versuchter Steuerhinterziehung (Ziff. I 2 des Urteilssatzes); sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und erstrebt eine Verurteilung wegen vollendeter Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung. Das Rechtsmittel,das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Zur Steuerersparnis schaltete der Angeklagte bei der Abwicklung von Stahlverkäufen über mehrere Stationen die Firma Fee Ip AG in Ve (Fi) ein, die er als Firmenmantel erworben hatte (UA S. 10) und leitete; der Gewinn wurde von dort auf sein Privatkonto überwiesen (UA S. 18), in den Steuererklärungen aber nicht angegeben (UA S. 19 bis 21). Die Strafkammer sieht hierin eine Steuerumgehung im Sinne des § 6 des Steueranpassungsgesetzes (jetzt § 42 AO 1977) und hält deshalb eine versuchte Hinterziehung der Einkommensteuer, nicht der Körperschaftsteuer für gegeben (UA S. 33, 34).

Dagegen ist entgegen der Auffassung der Revision nichts einzuwenden.

Ob die FI zur Entrichtung der Körperschaftsteuer verpflichtet gewesen wäre, kann offen bleiben. Jeden-

falls war es dem Landgericht nicht verwehrt, bei der

strafrechtlichen Beurteilung von den wahren, durch die Manipulationen des Angeklagten verschleierten Sachverhalt auszugehen und demnach nicht die "Umgehungsteuer",

sondern die "umgangene Steuer" zugrunde zu legen (vgl. Kühn-Kutter, Kommentar zur Abgabenordnung 12. Aufl. 1977 § 42Nr. 5b).

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1968 (Bundessteuerblatt 1968 Teil II S. 695 ff), auf das sich sowohl das Urteil als auch die Revision berufen, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort wird u.a. geprüft, ob der Mißbrauchstatbestand vorliegt; wenn das nicht festzustellen sei, so sei die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Körperschaftsteuergesetz gegeben (Nr. 3 der Urteilsgründe). In den folgenden Ausführungen wird dargelegt, daß eine beschränkte (Körperschaft-) Steuerpflicht nur dann bestehe, wenn sich weder Sitz noch Geschäftsleitung der Firma im Inland befinde; ob das bei einer sog. Briefkastenfirma im Ausland der Fall sei, müsse noch geprüft werden. Diese von der Revision angeführte Wendung bezieht sich also nur auf die Frage, ob die Steuerpflicht beschränkt oder unbeschränkt ist, jedoch unter der Voraussetzung, daß eine Steuerumgehung verneint werden müsse. Die Revision kann sich deshalb auf diesen Teil der Urteilsausführungen nicht berufen.

2. Auch im übrigen enthält das Urteil, soweit es von der Staatsanwaltschaft angefochten ist, keinen Rechtsfehler. Da es zu einen unrichtigen Steuerbe-

scheid nicht kam (UA S, 20), liegt nur Versuch vor. Auch die Beurteilung als fortgesetzte Handlung (UA S. 35, 36) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in diesem Fall Tateinheit von versuchter Hinterziehung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer angenommen hat. Die Angaben gegenüber dem Finanzamt für das Jahr 1975 (eidesstattliche Versicherung ZB - ua S. 20, 21), in denen das Landgericht den Versuch der Hinterziehung beider Steuern erblickt hat, bezogen sich auf beide Steuerarten; zu getrennten Steuererklärungen, die die Annahme von Tatmehrheit geboten hätten, war es noch nicht gekommen. Durch diesen Teilakt der fortgesetzten Handlung sind auch die versuchten Hinterziehungen der Einkommenund Gewerbesteuer für das Jahr 1974 zur Tateinheit verbunden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach zu verwerfen.

Mayr Loesdau Mösl Zipfel Kuhn